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Wer mit dem Hund radelt, haftet für Schäden

Wiesbaden (ots) – Rauf aufs Rad und den Hund mitnehmen: Das ist laut Straßenverkehrsordnung grundsätzlich erlaubt – der Hund muss nicht einmal angeleint sein. Doch wenn das Tier andere Verkehrsteilnehmer dabei gefährdet, muss der Besitzer mit einem Verwarngeld rechnen. Zudem haftet er für Schäden, so das R+V-Infocenter.

Keine Leinenpflicht

Auf Deutschlands Wegen und Straßen sind immer mehr Radfahrer unterwegs, auch mit Hund. Dagegen ist laut Straßenverkehrsordnung nichts einzuwenden. „Hunde dürfen mit und ohne Leine neben dem Rad herlaufen“, sagt Ferenc Földhazi, Haftpflichtexperte bei der R+V Versicherung. In beiden Fällen muss der Radfahrer das Verhalten des Tieres jedoch jederzeit unter Kontrolle haben. „Ansonsten entstehen schnell gefährliche Situationen, in der sich Tier oder Besitzer schwer verletzen können“, erläutert R+V-Experte Földhazi. Wenn andere Verkehrsteilnehmer geschädigt werden, muss der Hundebesitzer die Kosten dafür tragen – er haftet grundsätzlich für Schäden, die sein Vierbeiner verursacht. „Diese übernimmt die Tierhalterhaftpflichtversicherung, die jeder Tierhalter haben sollte. Inzwischen ist sie ja in fast allen Bundesländern für viele Hunderassen Pflicht.“ Zudem kann die Polizei ein Verwarngeld ab zehn Euro erheben.

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:

– Wer beim Radfahren mit Hund eine Leine bevorzugt, kann diese mit
einer speziellen Halterung befestigen. Der Vorteil: Der
Radfahrer hat beide Hände frei, der Hund läuft in ausreichendem
Abstand zum Rad.

РKleine Hunde k̦nnen mit dem Rad in der Regel nicht gut Schritt
halten. Für sie empfiehlt sich der Transport in einem Lenkerkorb
– vorausgesetzt, das Tier ist höchstens fünf Kilogramm schwer.

– Für größere Hunde oder bei längeren Touren bietet sich ein
Fahrradanhänger an.

– Beim Transport müssen die Besitzer sicherstellen, dass der Hund
nicht herausspringt.


Informieren Sie sich hier!

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