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Generelles Tierhaltungsverbot wegen wiederholter Verstöße gegen Tierhalterpflichten

Erhebliche Zweifel an künftig beanstandungsfreier Tierhaltung nicht widerlegbar

Tier (VG) – Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass ein generelles Tierhalteverbot gegen einen Tierhalter, der wiederholt gegen Tierhalterpflichten verstoßen hatte und bei dem erhebliche Zweifel an einer künftig beanstandungsfreien Tierhaltung bestehen, nicht zu beanstanden ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hielt ein Lama, zwei Esel und ein Shetlandpony. Der beklagte Landkreis Bernkastel-Wittlich hatte am 21. Februar 2013 ein vollständiges Tierhaltungsverbotes gegen den Mann erlassen. Diesem Verbot waren mehrere tierschutzrechtliche Kontrollen vorangegangen, bei denen seit dem Jahr 2012 wiederholt Verstöße gegen Tierhalterpflichten beanstandet wurden. So sei u. a. die Bereitstellung eines trockenen Unterstandes nicht gewährleistet und die Versorgung der Tiere mit Wasser und Futter mangelhaft gewesen. Auch sei der Unterstand nicht regelmäßig gesäubert worden und den Tieren habe kein hinreichender Auslauf zur Verfügung gestanden. Einen Antrag des Klägers vom 20. Dezember 2018 auf Aufhebung des Tierhalte- und Betreuungsverbotes und Rückbringung der Tiere, welche ihm im Jahr 2013 weggenommen worden waren, lehnte der Beklagte ab.

VG bestätigt Rechtmäßigkeit des Tierhaltungsverbots

Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers wies das Verwaltungsgericht Trier ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Wiedergestattung der Tierhaltung, da der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen nach wie vor bestehe. Angesichts der vielfach dokumentierten Verstöße und des Verhaltens des Klägers in der mündlichen Verhandlung lägen durchgreifende Anhaltspunkte dafür vor, dass seine über Jahre hinweg gezeigte Einstellung zu seinen Tieren und dem Tierschutz in einer entsprechenden charakterlichen Grundeinstellung wurzele, die Verstöße zu relativieren, teilweise zu negieren und anderen Personen die Schuld daran zu geben. Dass sich diese Einstellung aufgrund eines individuellen Lernprozesses grundsätzlich gewandelt hätte, sei demgegenüber nicht ersichtlich. Eine Auseinandersetzung des Klägers mit seinen Fehlern in Bezug auf die Haltung der Tiere sei ebenso wenig erkennbar wie eine diesbezügliche Einsicht. Da insoweit weiterhin erhebliche Zweifel an einer künftig beanstandungsfreien Tierhaltung bestünden, habe der Beklagte den Antrag des Klägers auf Wiedergestattung der Tierhaltung zu Recht abgelehnt.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 22.01.2020 – 8 K 4155/19.TR –


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