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Haltbarkeitsangaben müssen deutlich lesbar sein

Berlin (lme) – Bundesverbraucherministerin Renate Künast hat die Lebensmittelwirtschaft aufgefordert, die rechtlichen Bestimmungen bei der Lebensmittelkennzeichnung besser zu beachten. „Viele Verbraucherinnen und Verbraucher beschweren sich zu Recht darüber, dass insbesondere die Mindesthaltbarkeitsangaben nahezu unleserlich aufgedruckt sind oder sich nur mit erheblicher Mühe finden lassen“, so Künast.

Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig: Grundsätzlich muss jede Verpackung entweder ein Mindesthaltbarkeitsdatum oder ein Verbrauchsdatum tragen – und diese Angaben müssen deutlich lesbar sein. (§ 3 Abs. 1 und 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung).

„Verbraucherinnen und Verbraucher haben ein Recht darauf, dass die Lebensmittel klar und unmissverständlich gekennzeichnet werden, dazu gehören auch eindeutige Haltbarkeitsangaben“, so die Ministerin. Weithin unbekannt ist der Unterschied zwischen einem Mindesthaltbarkeitsdatum und einem Verbrauchsdatum:

– Das Mindesthaltbarkeitsdatum („mindestens haltbar bis …“) ist kein Verfallsdatum, sondern gewährleistet bei richtiger Lagerung eines Lebensmittels dessen spezifische Eigenschaften. Auch danach kann ein Lebensmittel durchaus noch in Ordnung sein – es kommt hier auf den Einzelfall an.

– Nur sehr empfindliche Lebensmittel, wie z.B. Hackfleisch, tragen anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums ein Verbrauchsdatum („verbrauchen bis …“) und sollten nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr verzehrt werden.

– Bei einigen wenigen Lebensmitteln ist kein Haltbarkeitsdatum vorgeschrieben, so zum Beispiel bei frischem Obst und Gemüse sowie bei bestimmten alkoholischen Getränken.

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