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EU: Neue Regeln für genetisch veränderte Organismen

Brüssel/Berlin (aho/lme) – Das Europäische Parlament hat heute in zweiter Lesung ein Gesetzgebungspaket der Europäischen Kommission über genetisch veränderte Organismen (GVO) verabschiedet, mit dem ein klares EU-System zur Verfolgung und Kennzeichnung von GVO sowie zur Regulierung des Inverkehrbringens und der Kennzeichnung von Lebens- und Futtermittelprodukten aus GVO geschaffen wird. Die neuen Rechtsvorschriften schaffen ein erweitertes zuverlässiges Konzept für GVO und genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel. Es wird die vollständige Rückverfolgbarkeit von GVOs vom „Stall zum Teller“ ermöglichen und wird Verbrauchernumfassende Informationen geben durch Kennzeichnung aller Lebens- und Futtermittel, die einen GVO enthalten, daraus bestehen oder daraus hergestellt wurden.

Umweltkommissarin Margot Wallström sagte: „Die heutige Abstimmung ist ein wichtiger Schritt, um die EU Gesetzgebung über GVOs vollständig umzusetzen. Dies wird unsere internationale Glaubwürdigkeit verstärken und das Vertrauen der Öffentlichkeit in neue Technologien verbessern. Ich möchte dem Parlament zu seiner Unterstützung unserer Vorschläge gratulieren und ich freue mich auf die Annahme von Seiten des Rates. Die Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit sichern ein hohes Niveau an Umwelt- und Gesundheitsschutz und bereiten den Weg für ein brauchbares Kennzeichnungssystem. Wir gehen damit auf die Sorgen der Öffentlichkeit hinsichtlich der möglichen Umwelt- und Gesundheitsfolgen von GVOs ein und ermöglichen es Verbrauchern, eine Wahl zu treffen.“

David Byrne, Kommissar für Gesundheits- und Verbraucherschutz, betonte: „Wir haben nun das strengste Evaluierungssystem für GM-Lebensmittel und -futtermittel, bevor sie in Umlauf gebracht werden können. Dies sollte Verbrauern mehr Vertrauen in GV-Produkte geben, die auf ihre Sicherheit von der unabhängigen Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit evaluiert werden. Verbraucher werden die Wahl haben, ob sie ein GV-Lebensmittel kaufen, weil sie ganz klar ausgezeichnet sein werden. Und zum ersten Mal werden Bauern in der Lage sein, auf den Etiquetten zu sehen, ob sie genetisch veränderte Futtermittel kaufen. Europa hat nun ein umfassendes und transparentes Autorisierungssystem und eine Kennzeichnung, die eigentlich nur Verbrauchervertrauen und Unternehmen stärken kann.“

Rückverfolgbarkeit

Rückverfolgbarkeit stellt die Mittel zur Verfügung, GV-Produkte durch die gesamte Produktions- und Vertriebskette zurück zu verfolgen. Für bestimmte Produkte besteht der Grundsatz der Rückverfolgbarkeit bereits seit vielen Jahren.

Spezifische Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit von Produkten, die GVO enthalten oder daraus hergestellt sind, gibt es jedoch derzeit nicht. Rückverfolgbarkeit erleichtert die Beobachtung der Auswirkungen auf die Umwelt, die präzise Kennzeichnung und die Kontrolle der Kennzeichnungsangaben. Auch würde es zusätzlich die Marktrücknahme im Falle unerwarteter nachteiliger Wirkungen ermöglichen.

Die neue Verordnung zur Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung verlangt von Unternehmen, die GV-Produkte benutzen oder weiterleiten, die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, indem auf jeder Stufe des Inverkehrbringens auf den Markt Informationen übermittelt und aufbewahrt werden. Angaben über das Vorhandensein von GVO sind über die gesamte Handelskette weiterzugeben und fünf Jahre aufzubewahren. Die Industrie muss daher Systeme einrichten, mit denen sich nachvollziehen lässt, wem und von wem GV-Produkte zur Verfügung gestellt werden.

Übermittlung und Speicherung der Informationen werden die Notwendigkeit von Probenahmen und Tests verringern. Um ein koordiniertes Konzept für Inspektionen und Kontrolle durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, wird die Kommission vor der Anwendung der vorgeschlagenen Verordnung technische Leitlinien für Probenahme- und Testverfahren erarbeiten.

Kennzeichnung

Die Verordnung erweitert die bestehenden Kennzeichnungsbestimmungen auf:

– alle aus GVO hergestellte Lebensmittel, unabhängig von der Nachweisbarkeit von aus GVO hergestellter DNA oder Proteinen im Endprodukt;

– alle genetisch veränderten Futtermittel.

GV-Lebensmittel

Bereits heute muss ein Händler Lebensmittel entsprechend kennzeichnen, die aus GVO bestehen oder diese enthalten. Dies umfasst auch Lebensmittel, die aus GVO hergestellt wurden, sofern Spuren von DNA oder Proteinen aus der genetischen Veränderung im Endprodukt nachweisbar sind (etwa Mehl aus genetisch verändertem Mais).

Die Kennzeichnungsbestimmungen gelten jedoch nicht für bestimmte Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten wie hochraffiniertes Soja- oder Maisöl, die aus GV-Soja bzw. GV-Mais hergestellt sind. Mit den neuen Regelungen werden die bestehenden Kennzeichnungsbestimmungen auch auf solche aus GVO hergestellten Lebensmittel (Soja- oder Maisöl aus GV-Soja bzw. GV-Mais) und Lebensmittelzutaten (Kekse mit Maisöl aus GV-Mais) ausgeweitet. Der Verbraucher hat so die Möglichkeit, frei zu entscheiden. Auf dem Etikett muss stehen „Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“ oder „… hergestellt aus genetisch verändertem (veränderter) (Name des Organismus)“.

GV-Futtermittel

Die Einigung führt erstmalig umfassende Kennzeichnungsvorschriften für GV-Futtermittel ein, die den Grundsätzen für GV-Lebensmittel folgen. Derzeit gibt es keine Kennzeichnungsvorschriften für aus GVO hergestellte Futtermittel. Mit der neuen Vorschrift wird jedoch eingeführt, dass beispielsweise GV-Sojamehl und jedes Mischfuttermittel, das GV-Sojamehl enthält, zu kennzeichnen sind. Dies gilt auch für Maiskleber aus genetisch verändertem Mais.

Schwellenwerte für die Kennzeichnung

Geringfügige Spuren von GVO können in konventionellen Lebens- und Futtermitteln bei Anbau, Ernte, Transport und Verarbeitung auftreten. Ob es uns gefällt oder nicht dies ist die Realität. Es ist ein Aspekt, der nicht nur bei GVO auftritt. Bei der Herstellung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Saatgut ist es praktisch unmöglich, 100 % reine Produkte zu erzielen.

Vor diesem Hintergrund strebt die EU an, Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmte Schwellenwerte festzulegen, ab denen konventionelle Lebens- und Futtermittel zu kennzeichnen sind, die aus GVO bestehen, diese enthalten oder daraus hergestellt wurden.

Nach den derzeitigen Bestimmungen muss das Vorhandensein von GV-Material in herkömmlichen Lebensmitteln nicht gekennzeichnet werden, wenn sein Anteil unter 1 % liegt und wenn nachgewiesen werden kann, dass sein Vorhandensein unbeabsichtigt und technisch unvermeidbar ist. Das Parlament bestätigte heute einen Schwellenwert, der nicht höher als 0,9 % sein darf.

GVO, die in der EU von Wissenschaftlern als sicher bewertet wurden

Nach den aktuellen Bestimmungen gibt es keine Toleranzschwelle für das unbeabsichtigte Vorhandensein von GV-Material in Lebens- oder Futtermitteln, die noch nicht zugelassen wurden, für die aber eine positive wissenschaftliche Risikobewertung in der EU vorliegt. Das Parlament hat heute für das unbeabsichtigte oder technisch unvermeidbare Vorhandensein solchen GV-Materials einen Schwellenwert von 0,5% unterstützt, sofern der Betreiber nachweisen kann, dass das Vorhandensein tatsächlich technisch unvermeidbar ist. Produkte, bei denen dieser Schwellenwert überschritten ist, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Diese Bestimmung wird nach 3 Jahren auslaufen.

Zulassungsverfahren

Klare Regeln für die Bewertung und Zulassung von GVO und GV-Lebensmitteln in der EU sind in der EU festgelegt, aber die Zuständigkeiten sind zwischen Mitgliedstaaten und EU aufgeteilt. Die Verordnung führt daher ein Verfahren der „einheitlichen Anlaufstelle“ für die wissenschaftliche Bewertung und die Zulassung von GVO und GV-Lebens- und Futtermitteln ein, mit dem ein zentralisiertes, übersichtliches und transparentes EU-System entsteht, bei dem der Betreiber nur einen einzigen Antrag stellen muss. Die Verordnung sieht vor, dass GVO, die in Lebens- und Futtermitteln eingesetzt werden können, nur entweder für beide Zwecke oder überhaupt nicht zugelassen werden können.

Die wissenschaftliche Bewertung wird von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vorgenommen. Die Analysen werden veröffentlicht, die Öffentlichkeit kann dazu Stellung nehmen.

Auf der Grundlage der Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erarbeitet die Kommission einen Vorschlag, die Zulassung zu erteilen oder zu verweigern. Der Vorschlag wird, wie dies bereits jetzt geschieht, mit qualifizierter Mehrheit der Mitgliedstaaten in einem Regulierungsausschuss verabschiedet. Zugelassene Produkte werden in ein öffentliches Register von GV-Lebens- und Futtermitteln eingetragen.

Die Zulassung wird für einen Zeitraum von 10 Jahren erteilt, gegebenenfalls wird ein Überwachungsplan nach dem Inverkehrbringen vorgeschrieben. Zulassungen sind jeweils um weitere 10 Jahre verlängerbar.

Das vereinfachte Verfahren für das Inverkehrbringen von GV-Lebensmitteln, die als im wesentlichen gleichartig mit bestehenden Lebensmitteln angesehen werden, wird abgeschafft.

Bereits vorhandene GV-Produkte werden auch weiter auf dem Markt bleiben können. Die Betreiber werden jedoch verpflichtet, der Europäischen Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung Feststellungsverfahren zu übermitteln. Die Verordnung benennt das Gemeinsame Forschungszentrum der Kommission als neues Referenzlabor der Gemeinschaft, mit der Hauptaufgabe, Feststellungsverfahren zu validieren. Das GFZ wird auch weiterhin mit dem „Europäischen Netz der GVO-Laboratorien“ zusammenarbeiten.

Auch bereits bestehende GVO-Produkte werden in das öffentliche Register aufgenommen, und auch für diese gilt die Frist von 10 Jahren ab dem Tag des ersten Inverkehrbringens des Produkts.

Ko-Existenz

Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Produktion von biologischem und konventionellem Getreide neben der Produktion von GV-Getreide ko-existieren können, werden mit der Zweiten Lesung des Parlamentes in das Gesetz zu GV-Lebensmittel und -Futtermittel eingeführt. In diesem Kontext wird es den Mitgliedstaaten ermöglicht, angemessene Aktionen zu ergreifen, um das nicht beabsichtigte Vorhandensein von GVOs in anderen Produkten zu verhindern. Die Kommission wird noch vor dem Sommer eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten verabschieden, die einen Rahmen bilden werden, diese Maßnahmen in der Praxis umzusetzen.

Die nächsten Schritte

Der Rat muss die Resultate der Zweiten Lesung bestätigen , bevor die Verordnungen 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten können. Unternehmen müssen neuen Bestimmungen zur Kennzeichnungspflicht 6 Monate nach dem Veröffentlichungsdatum Folge leisten.

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