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Kein Risiko: Gentechnisch veränderte Kartoffeln dürfen freigesetzt werden

Berlin (lme) – Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat am 31. März 2008 dem Unternehmen BASF Plant Science die Freisetzung gentechnisch veränderter Kartoffeln unter Sicherheitsauflagen genehmigt. Gestattet wurden Freisetzungen auf Flächen in den Gemeinden Falkenberg/Elster (Brandenburg), Thulendorf (Mecklenburg-Vorpommern) und Ausleben, Ortsteil Ãœplingen (Sachsen-Anhalt). Die Größe der pro Standort und Jahr genutzten Freisetzungsfläche beträgt maximal einen Hektar. Die BASF darf in den Jahren 2008 bis 2012 maximal 45.000 Knollen pro Standort und Jahr freisetzen, wobei die Pflanzdichte sich an der landwirtschaftlichen Praxis orientiert. Ähnliche Freisetzungen wurden bereits in den Jahren 2006 und 2007 genehmigt.

Das BVL kommt in seiner Sicherheitsbewertung zu dem Schluss, dass von dem Freisetzungsversuch keine schädlichen Einflüsse auf Menschen und Tiere sowie auf die Umwelt zu erwarten sind, verfügt aber vorsorglich Sicherheitsmaßnahmen. Um eine Verbreitung der gentechnisch veränderten Kartoffeln zu verhindern, wird der Betreiber zwischen den Freisetzungsflächen und Äckern mit nicht gentechnisch veränderten Kartoffeln zehn Meter Abstand einhalten. Das gentechnisch veränderte Pflanz- und Erntegut ist zu kennzeichnen. Vor der Ernte der Knollen werden die oberirdischen Teile der Kartoffelpflanzen chemisch oder mechanisch abgetötet. Die Freisetzungsflächen müssen im Jahr nach Beendigung der Freisetzung kontrolliert werden, ob auf der Fläche verbliebene gentechnisch veränderte Kartoffeln nachgewachsen sind. Ist dies der Fall, so ist die Nachkontrolle um ein Jahr zu verlängern.

In dem Freilandversuch sollen 538 Kartoffellinien mit unterschiedlichen gentechnisch veränderten Eigenschaften untersucht werden. Die übertragenen Gene stammen aus der Kartoffel, einer Wildkartoffel sowie dem Ackerwildkraut „Ackerschmalwand“. Bei bestimmten Linien wurde die Zusammensetzung der Stärke in den Knollen verändert, so dass die Stärke durch das Ausschalten einer Genfunktion einen geringeren Amyloseanteil aufweist. Weitere Kartoffellinien sollen widerstandsfähiger gegen den Erreger der Kraut- und Knollenfäule sein. Die geernteten Kartoffeln werden vom Betreiber für Untersuchungen verwendet oder können als Pflanzgut für die darauf folgende Saison eingesetzt werden. Eine Verwendung der gentechnisch veränderten Kartoffeln als Lebens- und Futtermittel ist nicht zulässig.

Der Öffentlichkeit wurde durch die Auslegung der Antragsunterlagen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die 685 Einwendungen wurden bei der fachlichen und rechtlichen Bewertung des Antrags geprüft und im Genehmigungsbescheid gewürdigt. Für die Entscheidung des BVL wurden Stellungnahmen des Bundesamts für Naturschutz, des Bundesinstituts für Risikobewertung und des Robert Koch-Instituts eingeholt. Gleichzeitig wurden Stellungnahmen des unabhängigen Wissenschaftler- und Sachverständigengremiums, der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit, und des Julius Kühn-Instituts in die Entscheidung einbezogen. Darüber hinaus wurden Stellungnahmen der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt eingeholt.

Hintergrundinformation

Das BVL ist zuständig für den Vollzug wichtiger Teile des Gentechnikgesetzes. Es berät die Bundesregierung sowie die Länder und ihre Gremien in Fragen der biologischen Sicherheit in der Gentechnik. Gentechnisch veränderte Organismen müssen zunächst ein Genehmigungsverfahren beim BVL positiv durchlaufen, ehe sie freigesetzt werden dürfen. Ferner führt das BVL die Geschäftsstelle der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit. Das BVL ist die national zuständige Behörde für gemeinschaftliche Genehmigungsverfahren der EU zum Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen und koordiniert für Deutschland die BIO-TRACK-Datenbank der OECD. Als nationale Kontaktstelle des Internationalen Übereinkommens über die biologische Sicherheit managt das BVL für Deutschland den Informationsaustausch über lebende gentechnisch veränderte Organismen im so genannten Biosafety Clearing House.

Für die Überwachung der im Bescheid enthaltenen Bestimmungen sind die zuständigen Behörden der Bundesländer verantwortlich.

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