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Schweineschnitzel darf als „Wiener Schnitzel vom Schwein“ verkauft werden

Arnsberg (VG) – Ein Fleischhersteller aus Rheda-WiedenbrĂŒck darf eines seiner Produkte weiterhin mit der Bezeichnung „Wiener Schnitzel vom Schwein“ in den Handel bringen. Das entschied das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 26. Oktober 2009. Nachdem das Fleischerzeugnis der Unternehmensgruppe ĂŒber einen großen Lebensmitteldiscounter vertrieben worden war, hatte die LebensmittelĂŒberwachung des Kreises Soest die Bezeichnung beanstandet und ein Bußgeld festgesetzt. Zur BegrĂŒndung hatte der Kreis ausgefĂŒhrt: Lebensmittel dĂŒrften nicht in einer zur TĂ€uschung oder IrrefĂŒhrung des Verbrauchers geeigneten Weise gekennzeichnet werden. Das sei hier jedoch der Fall, da nach allgemeiner Verkehrsanschauung das Charakteristische an einem „Wiener Schnitzel“ sei, dass es aus Kalbfleisch hergestellt worden sei. Die Eignung zur TĂ€uschung beziehungsweise IrrefĂŒhrung werde auch durch den Zusatz „vom Schwein“ nicht beseitigt; vielmehr sei die Verwendung des Begriffs „Wiener Schnitzel“ gerade deshalb erfolgt, um bei dem Verbraucher den Eindruck eines höherwertigen Produkts hervorzurufen.

Das Unternehmen hatte mit seiner hiergegen gerichteten Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg Erfolg. Das Gericht stellte fest, der Kreis Soest habe der KlĂ€gerin zu Unrecht einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften vorgeworfen, weil die Produktbezeichnung weder irrefĂŒhrend noch zur TĂ€uschung der Verbraucher geeignet sei. Zwar könne sich die Beklagte fĂŒr ihre Sicht der Dinge auf die von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission beschlossenen sogenannten LeitsĂ€tze berufen, wonach ein „Wiener Schnitzel“ ein solches aus Kalbfleisch sei. FĂŒr das Gericht seien die LeitsĂ€tze jedoch nicht bindend. Unter BerĂŒcksichtigung europarechtlicher Vorgaben komme es auch allein darauf an, wie ein „durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verstĂ€ndiger Durchschnittsverbraucher“ die Bezeichnung wahrscheinlich verstehen werde. In Deutschland existiere aber nicht mehr eine allgemeine Verkehrsauffassung des Inhalts, dass ein als „Wiener Schnitzel“ bezeichnetes Fleischprodukt immer aus Kalbfleisch bestehen mĂŒsse. Die Mehrzahl der Verbraucher verstehe unter dem Begriff nicht mehr ausschließlich ein Kalbsschnitzel, sondern panierte Schnitzel schlechthin. Das belege unter anderem die in vielen GaststĂ€tten und Kantinen sowie Rezeptsammlungen zu findende entsprechende Begriffsverwendung (auch wenn daneben noch die Begriffsbezeichnung „Schnitzel Wiener Art“ vorkomme). Im konkreten Fall komme hinzu, dass durch den Zusatz „vom Schwein“ fĂŒr jedermann sofort und ohne jeden Restzweifel erkennbar sei, dass im konkreten Fall ein Schweineschnitzel und eben gerade kein Kalbsschnitzel angeboten werde; theoretisch denkbare Restzweifel könnten schließlich durch einen zumutbaren Blick in die Zutatenliste endgĂŒltig beseitigt werden. Eine IrrefĂŒhrungs- oder TĂ€uschungseignung der von der KlĂ€gerin gewĂ€hlten Bezeichnung scheide danach aus.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht fĂŒr das Land Nordrhein-Westfalen in MĂŒnster gestellt werden.

Aktenzeichen: 3 K 3516/08

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