DHV für Einführung eines Straftatbestandes Wissenschaftsbetrug

Bonn (DHV) – Der Deutsche Hochschulverband (DHV) hat den Gesetzgeber dazu aufgefordert, einen Straftatbestand Wissenschaftsbetrug zu schaffen. Der DHV wendet sich damit gegen die Branche der sogenannten Promotionsberater. Sie steht in dringendem Verdacht, kommerziell für vermeintliche Promovenden Dissertationen, aber auch für Studierende Bachelor- und Masterabschlussarbeiten zu verfassen. „Ghostwriter bringen die akademischen Grade und die Hochschulen, die sie verleihen, in Verruf“, erklärte der Präsident des DHV, Professor Dr. Bernhard Kempen. „Das geht zu Lasten der großen Mehrzahl der Akademiker, die ihre akademischen Grade rechtmäßig durch Leistung erworben haben.“

Um der Entwertung akademischer Grade einen Riegel vorzuschieben, müssten die Abschreckungsinstrumente geschärft werden. Das Aufspüren und die Ahndung von Plagiaten müsse auch in Zukunft die Scientific Community leisten. Gegenüber gewerblichen Promotionsberatern, die seit Jahrzehnten ungehindert per Annonce gegen hohe Entgelte Rundum-Sorglos-Pakete um die Dissertation anböten, sei die Wissenschaft, so Kempen weiter, aber weitgehend machtlos. Schätzungen zufolge werden bis zu zwei Prozent aller Dissertationen unter tatkräftiger Mitwirkung von Promotionsberatern verfasst. Laut einer dpa-Meldung gehen Experten davon aus, dass sogar etwa jede dritte Doktorarbeit in den Fachbereichen Jura und Wirtschaftswissenschaften von Ghostwritern stammen soll.

„Die bisherigen Sicherheitsvorkehrungen innerhalb der Universitäten, wie stärkere Einbindung, Kontrolle und Betreuung der Doktoranden oder das Verlangen einer eidesstattlichen Erklärung über die Nichtzusammenarbeit mit einem Promotionsberater reichen nicht aus. Sowohl der Ghostwriter selbst als auch der Blender, der sich mit fremden Federn schmückt, müssen ins Visier genommen werden. Wissenschaftsbetrug ist kein Kavaliersdelikt, sondern kriminell“, betonte Kempen. Deshalb unterbreite der DHV folgenden Gesetzesvorschlag zur Aufnahme in das Strafgesetzbuch:

„(1) Wer eine Qualifikationsarbeit, die der Erlangung eines akademischen Grades oder eines akademischen Titels dient, für einen Dritten verfasst, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer eine Qualifikationsarbeit im Sinne von Abs. 1, die von einem Dritten ganz oder teilweise verfasst wurde, als eigene ausgibt, ohne deren Urheber zu sein, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

– Der Deutsche Hochschulverband ist die bundesweite Berufsvertretung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit über 27.000 Mitgliedern. –