Rückstandshöchstmengen: Narkotikum Thiamylal bleibt erhalten
Viele Produkte für die Grosstierpraxis vor dem AUS!
(AHO) Der Europäische Veterinär – Ausschuß hat auf seiner Sitzung vom 7. bis 9.12.1999 für Thiamylal – in der Bundesrepublik als Narkotikum Surital der Firma Pharmacia & Upjohn am Markt – die Aufnahme in Anhang II der MRL – Verordnung (EU-VO 2377/90 ) empfohlen. Zuvor war es als unersetzlich eingestuft worden. Thiamylal ist somit das letzte zugelassene Narkotikum für Schweine. Im Gegensatz zum Anaesthetikum Ketamin, erreicht man mit dem Einsatz von Thiamylal das Stadium der chirurgischen Toleranz. Der Grosstierpraxis bleibt somit ein sicheres und preiswertes Narkotikum für Schweine erhalten, welches desweiteren auch für Pferde, Rinder, Hund und Katze zugelassen ist.
„Aus“ für Acepromazin!
Für die Stoffe Narcobarbital, Etorphin, Diprenophin, Acepromazin, Propionylpromazine, Diazepam, Yohimbin und Fumagillin konnte keine Empfehlung zur Aufnahme in einen der Anhänge der MRL – Verordnung ausgesprochen werden. Somit werden diese Stoffe ab dem 01.01. 2000 für die Anwendung bei lebensmittelliefernden Tieren verboten werden. Es betrifft somit die Acepromazin enthaltenden Präparate Sedastress, – Vetranquil-Injektionslösung und Vetranquil-Granulat.
Unklar ist, wie das in der Schweinepraxis häufig verwendete Beruhigunsmittel Stresnil – Injektionslösung (Wirkstoff:Azaperon) bewertet wird.
Das Muskelrelaxans Guaifenesin, für das ebenfalls kein MRL festgesetzt werden konnte, wurde in die Liste der als essentiell erachteten Substanzen aufgenommen. Es bleibt zu hoffen, daß diese Substanz erhalten bleibt.
Bisher 632 MRLs festgelegt
Wie die Europäische Zulassungsbehörde (EMEA) in ihrem Statusbericht vom 22.11.1999 mitteilt, wurden bisher für 559 „alte“ und 73 „neue“ Arzneiwirkstoffe Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischer Herkunft (Fleisch, Eier, Milch), sogenannte MRLs, festgelegt. Zur Verbesserung und europaweiten Vereinheitlichung des Verbraucherschutzes wurde im Jahre 1990 die EU – Verordnung 2377/90 ratifiziert. Sie fordert, daß für alle Arzneistoffe, wenn sie nach 1992 bei lebensmittelliefernden Tieren eingesetzt werden sollen, ein sogenanntes MRL-Verfahren zur Festlegung einer Rückstandshöchstmenge einzuleiten ist.
Zusätzliche Informationen:
Einen AHO – Hintergrundbericht finden Sie hier!
Die Anhänge (Annexe) I bis IV gliedern sich wie folgt:
Annex I: Pharmakologisch wirksame Stoffe ( Arzneistoffe ), für die ein endgültiger MRL – Wert (Rückstandshöchstwert) festgelegt wurde.
Annex II: Pharmakologisch wirksame Stoffe, für die keine Höchstmengen für Rückstände gelten und die kein Gesundheitsrisiko bergen.
Annex III: Pharmakologisch wirksame Stoffe, für die ein vorläufiger MRL – Wert festgelegt wurde. Es wird eine Frist zur Behebung von Mängeln in den MRL – Unterlagen eingeräumt, so daß dann in die Annexe I und II eingeordnet werden kann.
Annex IV: Pharmakologisch wirksame Stoffe, für die ein MRL – Wert nicht festgelegt werden kann. Es besteht Anwendungsverbot bei lebensmittelliefernden Tieren. Es konnten keine für den Verbraucher unbedenklichen Rückstandshöchstkonzentrationen ermittelt werden. Hier sind zur Zeit Dapson, die Nitrofurane wie z.B. Furazolidon und Nitrofurantoin, Chloroform, Cholchizin, Dimetridazol, Metronidazol, Ronidazol, Chloramphenicol und Chlorpromazin gelistet.
EMEA = European Agency for the Evaluation of Medicinal Products CVMP = Committee for Veterinary Medicinal Products