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Neue Regelungen beim innerstaatlichen Viehhandel –

Anzeigepflicht für Tierhaltungen wurde ausgedehnt

(aho) Für den innerstaatlichen Handel mit Vieh gelten ab sofort die gleichen Bedingungen wie für den innergemeinschaftlichen Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das ist durch die Änderungsverordnung zur Viehverkehrsverordnung geregelt, die am 26. April in Kraft trat.

Neu sind vor allem folgende Regelungen:

Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen müssen auch für den innerstaatlichen Handel zugelassen und registriert werden.

Unternehmen, die am 25. April 2000 bereits bestanden, gelten als vorläufig zugelassen. Diese müssen spätestens bis zum 25. April 2001 beim jeweils zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt einen Antrag auf endgültige Zulassung stellen.

Die Zulassung ist an bestimmte Anforderungen geknüpft. So z.B. an entsprechende bauliche Gegebenheiten, um insbesondere seuchenhygienischen Risiken beim Handel mit Zucht-, Nutz- und Schlachttieren entgegenzuwirken.

Die Pflicht zur Anzeige von Tierhaltungen wurde ausgedehnt.

Alle Halter von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern oder Truthühnern sowie Einhufern (Pferden) müssen ihren Betrieb beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt in den Landkreisen oder kreisfreien Städten anzeigen. Bislang waren dazu nur Betriebe verpflichtet, die Tiere zum Zwecke der Zucht oder tierischen Produktion halten. Für die Pferdehalter ist die Pflicht zur Anzeige ganz neu.

Alle Tierhalter sind aufgefordert, sich beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu melden, damit dort sämtliche Tierhaltungen erfasst werden können. Eine ordnungsgemäße Vorbeuge und Bekämpfung von Tierseuchen kann nur erfolgen, wenn alle Tierhalter ihrer Anzeigepflicht nachkommen.

Ab dem 1. Juli 2000 müssen alle Einhufer (Pferde) auch beim innerstaatlichen Transport ein Dokument zur Identifizierung, den sogenannten Equidenpass, mitführen. Jede Haltung von Einhufern muss deshalb spätestens bis zum 25. Juni 2000 dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt angezeigt werden. Für Halter von eingetragenen Einhufern besteht auf Grund von Regelungen der Europäischen Union schon seit längerem die Pflicht, den Equidenpass mitzuführen. Für eingetragene Zuchtpferde wird dieser Pass bereits vom Verband der Pferdezüchter Mecklenburg-Vorpommern e.V. in Kooperation mit dem Hauptverband für Zucht und Prüfung deutscher Pferde ausgestellt. Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei wird mit dem Verband der Pferdezüchter Mecklenburg-Vorpommern e.V. darüber beraten ob dieser den Pass auch für sämtliche Einhufer ausstellen wird. Die Voraussetzungen dafür seien nach Ansicht des Ministeriums beim Verband gegeben.

Fragen, Meinungen, Hinweise an:

Pressesprecherin: Marion Zinke Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei, Mecklenburg-Vorpommern Tel.: 0385 / 588-6003 od. -6065 Fax: 0385 / 588-6022 E-Mail

Quelle: PRESSEMITTEILUNGEN Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei, Mecklenburg-Vorpommern Nr.: 109; 07.06.00

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