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Schweiz: Änderung der Tierschutzverordnung

(BVET) – Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 27.06.2001 eine Teilrevision der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV; SR 455.1) verabschiedet. Sie betrifft namentlich Bestimmungen zur Wildtierhaltung sowie zu Eingriffen an Tieren ohne Schmerzausschaltung.

Die Bestimmungen über die Wildtierhaltung werden aufgrund der Erfahrungen beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung und neuer Erkenntnisse aus der Praxis im Bereich der Wildtierhaltung angepasst. Wesentlich erweitert wurden insbesondere die Mindestanforderungen bezüglich qualitativer Elemente, welche geeignet sind, beispielsweise die Beschäftigung und/oder das Sozialverhalten zu fördern. Dazu gehören Strukturen, welche zur Erkundung/Futtersuche anregen oder Versteck- und Rückzugsmöglichkeiten bieten. Neu ist auch, dass für Privatpersonen die Haltung von grossen Aras und Kakadus sowie von grossen Leguanen bewilligungspflichtig ist. Die Halter solcher Tiere haben bis August 2002 Zeit, ihre Tiere bei der zuständigen kantonalen Stelle anzumelden.

Hinsichtlich der erlaubten Eingriffe ohne Schmerzausschaltung hat der Bundesrat entschieden, dass Kälber, Schafe, Ziegen und Kaninchen künftig nur noch unter Schmerzausschaltung kastriert werden dürfen; Pflicht wird die Schmerzausschaltung auch beim Enthornen von Kälbern. Diese Entscheidung beruht auf einer Interessenabwägung zwischen den von den Tieren erlittenen Schmerzen und der Wirtschaftlichkeit. Es wurde zunächst die Notwendigkeit des Eingriffs an und für sich geprüft und dann die Verfügbarkeit praxistauglicher Alternativen.

Weil es zur heutigen Form der Ferkelkastration keine tauglichen, wirtschaftlich vertretbaren Alternativmethoden gibt, wird der Eingriff ohne Schmerzausschaltung auch weiterhin gestattet, vorausgesetzt, dass die Ferkel nicht älter als 14 Tage sind. Auf der Suche nach wirtschaft- lichen und auch in der Praxis anwendbaren Kastrationsmethoden oder Alternativen dazu, unterstützt das Bundesamt für Veterinärwesen bereits heute entsprechende Forschungsprojekte. Ausführliche Informationen in Form von PDF – Dokumenten finden Sie im revidierten Verordnungs- text und in den Erläuterungen dazu.

Bern, den 27. Juni 2001 Bundesamt für Veterinärwesen der Schweiz

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