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Kommission verabschiedet weitere Normen zum Schutz von Schweinen

Brüssel (aho) – Die Kommission verabschiedete heute eine Richtlinie zur Änderung des Anhangs der Richtlinie des Rates von 1991 über Mindestanfor- derungen für den Schutz von Schweinen. Der Anhang legt bestimmte technische Anforderungen für die Schweinehaltung fest. Die Änderungen werden die allgemeinen Bedingungen für die Aufzucht von Schweinen verbessern, so etwa Geräuschpegel, Lichtverhältnisse und Wasserversorgung, außerdem gibt es spezifische Bestimmungen für die verschiedenen Schweinekategorien.

Am 23. Oktober 2001 hat der Rat bereits eine Richtlinie zur Änderung des allgemeinen Rahmens der Richtlinie von 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen erlassen. Die neuen Bestimmungen lösen die dringendsten Probleme der Schweinehaltung, die in einem wissenschaftlich gestützten Bericht der Kommission über die Intensivhaltung von Schweinen genannt werden. Die Unterbringung von trächtigen Sauen in Einzelställen und das Anbinden von Sauen und Jungsauen ist untersagt. Die geänderte Richtlinie legt auch Bestimmungen zur Verbesserung der Lebensumgebung von Schweinen und Ferkeln fest, so etwa eine Mindestgröße für die Buchten von Sauen, außerdem schreibt sie den ständigen Zugang zu Wühlmaterial und Futter mit hohem Rohfaseranteil vor.

Neben diesen neuen Vorschriften hat die Kommission, nach einstimmiger befürwortender Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses, auch eine Richtlinie zur Änderung des technischen Anhangs der Richtlinie des Rates von 1991 verabschiedet. Der neue Anhang verbessert das Schutzniveau in den folgenden Bereichen:

· Beleuchtung und maximal zulässige Lärmpegel;

· ständiger Zugang zu Wühlmaterial;

· ständiger Zugang zu Frischwasser;

· zusätzliche Einschränkungen für verstümmelnde Eingriffe an Schweinen;

· ein Mindestalter für das Absetzen von vier Wochen.

Aufgrund des heute erlassenen Rechtsakts ist der Geräuschpegel in dem Teil eines Gebäudes, in dem Schweine gehalten werden, unter 85 Dezibel zu halten, Schweine müssen mindestens acht Stunden proTag bei einer Lichtstärke von mindestens 40 lux gehalten werden, außerdem müssen die Schweine ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Stroh und anderen geeigneten Materialien haben. Darüber hinaus muss ständig Frischwasser verfügbar sein.

Die Richtlinie legt zusätzliche Einschränkungen für bestimmte Eingriffe wie Kastration, Verkleinerung der Eckzähne und Kupieren des Schwanzes fest. Insbesondere werden die schlimmsten Formen der Kastration untersagt.

Die genannten Eingriffe dürfen nur in sehr speziellen Ausnahmefällen vorgenommen werden, und der Tierhalter ist verpflichtet, alle erdenklichen Vorkehrungen zu ihrer Vermeidung zu treffen. Weiter betont die Richtlinie auch die Bedeutung einer ausreichenden Qualifikation der Personen, die solche Eingriffe vornehmen.

Spezifische Bestimmungen für die verschiedenen Kategorien von Schweinen sind ebenfalls in der Richtlinie vorgesehen. Die Größe der Eberbuchten, die Abferkelbedingungen für Sauen und Jungsauen sowie die Bedingungen für Absetzferkel und Mastschweine, die in Gruppen gehalten werden, sind Beispiele für solche Bestimmungen. Andere Verbesserungen in diesem Bereich sind das Absetzalter für Saugferkel, das auf vier Wochen erhöht wird.

Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Bestimmungen ab dem 1. Januar 2003 anwenden.

IP/01/1556 Brüssel, 9. November 2001

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