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Der Odenwaldkreis mahnt: Tierhaltung muss gemeldet werden

Erbach (pm) – Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landratsamtes Odenwaldkreises weist aus gegebenem Anlass auf folgende Regelungen nach der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) hin:
Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies beim Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V. (HVL) oder einer von diesem beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen (§ 26 Absatz 1 der ViehVerkV).

Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen Schweine, getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm sowie Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm sowie Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgruppen bis einschließlich neun Monate, zehn bis einschließlich 18 Monate und ab 19 Monaten, anzuzeigen (§ 26 Absatz 3 Satz 1 der ViehVerkV).

Die Bestände müssen an den Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsüberprüfung in der Tierzucht e. V. (HVL), An der Hessenhalle 1, 36304 Alsfeld, Telefon 06631 784-50 gemeldet werden.
Besitzer von Einhufern, Rindern, Schafen, Schweinen, Ziegen, Bienen, Geflügel, Fischen und Gehegewild, die diese Tiere in Hessen halten, sind verpflichtet, der Hessischen Tierseuchenkasse jährlich ihren Gesamtbestand (nach Tierarten gegliedert) zu melden. Die Art der Nutzung (privat oder landwirtschaftlich), ist unerheblich.

Zur Meldung verpflichtet sind alle Besitzer der nachstehend aufgeführten Tierarten, unabhängig vom Geschlecht oder Alter der Tiere:
Einhufer
Pferde einschließlich Fohlen; Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide
Rinder
alle Rinderrassen einschließlich Kälber, Bisons, Wisente und Büffel
Schafe
alle Schafrassen einschließlich Lämmer
Schweine
Zuchtschweine, Mastschweine und Ferkel
Ziegen
alle Rassen einschließlich Lämmer
Bienen
nur Völker, die nicht beim Landesverband Hessischer Imker (LHI) gemeldet sind. Für die in Hessen wohnhaften Mitglieder des LHI wird die Zahl der Bienenvölker durch den LHI erfasst.
Geflügel
Hühner, Puten, Enten, Gänse, Laufvögel, Tauben, Perlhühner, Rebhühner, Fasane und Wachteln
Fische
Salmoniden – Speise- und Satzfische
Gehegewild
Wildklauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Fleischgewinnung für den menschlichen Verzehr gehalten werden

Die Tierbestandsmeldung an die Tierseuchenkasse ist eine amtliche Erhebung. Die Tierbesitzer haben der Tierseuchenkasse die ausgefüllten Erhebungsbögen (mittels eines von der Tierseuchenkasse zugesandten amtlichen Bestandsmeldebogens oder per Internet unter der Adresse www.hessischetierseuchenkasse.de) spätestens 2 Wochen nach dem Stichtag abzugeben. Stichtag der Erhebung ist der 4. Januar des Beitragsjahres. Tierbesitzer, die bis zum 10. Januar des Beitragsjahres keinen Meldebogen erhalten haben, sind verpflichtet, ihren Tierbestand umgehend schriftlich bei der Hessischen Tierseuchenkasse, Mainzer Str. 17, 65185 Wiesbaden anzuzeigen.
Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landratsamtes Odenwaldkreises fordert alle entsprechenden Tierbesitzer auf, diesen Verpflichtungen bis spätestens 30. November 2010 nachzukommen. Sollte die Tierhalter ihre Bestände nicht bis zu den entsprechenden Stichtagen bei den Behörden melden, oder ihre Anzeigen unvollständig oder falsch sein, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 2 Tierseuchengesetz. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Bei Fragen steht das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Wiesenweg 7, 64711 Erbach, Telefon: 06062 70-1201, zur Verfügung

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