Nordrhein-Westfalen: Tierschutzvereine sollen Verbandsklagerecht erhalten +++ Minister Remmel will Tierrechte stärken
Düsseldorf (aho) – In Nordrhein-Westfalen sollen „anerkannte*“ Tierschutzvereine ein eigenes Verbandsklagerecht vor Gericht erhalten. Die Landesregierung hat am Dienstag einen entsprechenden Gesetzentwurf verabschiedet, wie das NRW-Umweltministerium am Dienstag mitteilte. „Das Gesetz ist ein Meilenstein zur Stärkung der Tierrechte“, sagte Verbraucherschutzminister Johannes Remmel (Grüne). Mit der Verabschiedung im Kabinett beginnt gleichzeitig die Anhörung der kommunalen Spitzenverbände. Das Parlament wird sich spätestens im Herbst mit dem „Entwurf eines Gesetzes über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine“ befassen.
Mit dem Gesetz sollen die Beteiligungs- und Anhörungsrechte der anerkannten Tierschutzvereine gestärkt werden. Damit bekämen die anerkannten Tierschutzvereine die Möglichkeit, bereits im Vorfeld von bestimmten Genehmigungsverfahren zur Haltung von Tieren für die Rechte der Tiere einzutreten. Ebenso vorgesehen wären entsprechende Klagemöglichkeiten. So könnten zum Beispiel Klagen gegen Genehmigungen zur Kürzung von Schweineschwänzen oder Hühnerschnäbeln möglich werden, genauso wie gegen die Erlaubnis von Tierversuchen. Ermöglicht werden soll damit eine gerichtliche Überprüfung, ob Tierschutzvorschriften in ausreichendem Maße beachtet wurden.
Remmel weiter: „Bundesministerin Aigner ist dagegen beim Tierschutz bisher nur durch Ankündigungen aufgefallen. Ministerin Aigner sollte die Käfighaltung bei Legehennen, das Schwänze- und Schnäbelkürzen sowie die Pelztierhaltung endlich verbieten. Das NRW-Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzvereine ist eine grundlegende Initiative für einen besseren Tierschutz, der weitere Länder folgen sollten.“
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Als anerkannte Tierschutzvereine nach dem Gesetzentwurf gelten:
„§ 3
Anerkennung
(1) Die Anerkennung wird auf Antrag durch das für den Tierschutz zuständige Ministerium erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der rechtsfähige Verein
1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des
Tierschutzes fördert,
2. seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen hat und sich der satzungsgemäße Tätigkeitsbereich auf das gesamte Gebiet des Landes erstreckt,
3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens fünf Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen,
5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit ist und
6. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedem ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt.
Die Anerkennung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Nummern 1 und 3 bis 6 auch einem überregional tätigen rechtsfähigen Verein mit Sitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen erteilt werden, wenn eine satzungsgemäße Teilorganisation für das Gebiet des Landes besteht und diese für sich genommen die Anforderungen nach Satz 2 Nummer 3 bis 6 erfüllt.
(2) Die Anerkennung gilt für das Gebiet des Landes.“
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