Dioxin-Skandal 2011: Kein Prozess gegen Agrarstaatssekretär und Pressesprecher wegen Geheimnisverrats
Oldenburg (aho) – Das Landgericht Oldenburg hat die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Agrarstaatssekretär Friedrich-Otto Ripke (CDU) und den damaligen Pressesprecher des Ministeriums Gert Hahne abgelehnt. Den Angeschuldigten wurde vorgeworfen, im Rahmen des sog. Dioxin-Skandals im Januar 2011 eine Pressemitteilung des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums herausgegeben bzw. dies veranlasst zu haben, in der bekannt gegeben wurde, dass die Staatsanwaltschaft Oldenburg gegen einen Futtermittelhersteller aus Damme ermittele, obwohl im Zuge dieser Ermittlungen erst einige Stunden später eine Durchsuchung bei dem Unternehmen stattfinden sollte. Dabei soll den Angeschuldigten bekannt gewesen sein, dass sie durch die Veröffentlichung den Durchsuchungserfolg gefährden könnten.
Im Detail
Die Staatsanwaltschaft hatte mit Anklageschrift vom 20.01.2012 Ripke und Hahne eine Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht bzw. Anstiftung zu dieser Tat, zur Last gelegt. Danach soll der ehemalige Pressesprecher auf Anweisung des ihm vorgesetzten Staatssekretärs im Landwirtschaftsministerium am 15.01.2011 um 12.31 Uhr eine Presseerklärung an die dpa herausgegeben haben und damit vorsätzlich ein ihm anvertrautes oder sonst bekannt gewordenes Geheimnis unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet haben. Hierzu soll ihn der Staatssekretär angestiftet haben. Dass das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bereits um 12.10 Uhr eine Presseerklärung mit ähnlichem Inhalt an die dpa meldete stünde einer Strafbarkeit nicht entgegen, da die dpa ihrerseits erst um 12.38 Uhr die Einschaltung der Staatsanwaltschaft bekannt gab.
Zur Begründung der Nichteröffnung führt die Kammer im Wesentlichen sinngemäß folgendes aus:
Am 15.01.2011 stellte der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft gegen einen größeren Futtermittelhersteller Ermittlungen eingeleitet hat, objektiv bereits kein Geheimnis im Sinne des § 353b StGB mehr dar. Denn daran fehlt es aufgrund der um 12.10 Uhr bereits erfolgten Veröffentlichung der im Kernbereich identischen Tatsachenmitteilung durch das Bundeslandwirtschaftsministerium. Darauf, dass die Mitteilung an die dpa erst durch diese um 12.38 Uhr veröffentlicht wurde, kommt es nicht an, da bereits durch die Übersendung an die dpa die Informationen einer ungewissen und nicht mehr begrenzten Anzahl von Personen bekannt geworden ist. Auch ein strafbarer Versuch liegt nicht vor, da insoweit ein nötiger Tatentschluss (Vorsatz bzgl. der Tat) nicht hinreichend nachweisbar ist. Weiter verneint die Kammer einen hinreichenden Tatverdacht aufgrund fehlenden Vorsatzes, da nach Aktenlage dem ehemaligen Pressesprecher die Mitteilung des Bundesministeriums an die dpa bereits bekannt gewesen sei, so dass er nicht davon ausgehen konnte, dass es sich bei der im Wesentlichen inhaltsgleichen eigenen Presseerklärung um Informationen handeln würde, die es galt weiterhin geheim halten zu müssen. Letztlich hat die Kammer bzgl. des ehemaligen Pressesprechers die Eröffnung des Hauptverfahrens auch aus Rechtsgründen abgelehnt, da dieser nicht unbefugt handelte, da er aufgrund ausdrücklicher Anweisung seines Vorgesetzten handelte. Bei einer Schweigepflicht aufgrund besonderer Anordnung ergibt sich jedoch die Befugnis zur Offenbarung aus der Erlaubnis des Vorgesetzten.
Bzgl. des Angeschuldigten Staatssekretärs fehlt es bereits deshalb an einem hinreichenden Tatverdacht, weil die für eine Anstiftung erforderliche vorsätzliche rechtswidrige Haupttat aus den dargelegten Gründen fehlt.
Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, über die im Falle der Einlegung, das Oberlandesgericht in Oldenburg zu entscheiden hätte.
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