animal-health-online®
Redaktion Grosstiere

Zwischenablage01 powered by ...
T O P N E W S ►

Q-Fieber: Schafherde muss in den Stall

Gießen (VG) – Ein Schäfer unterlag heute in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gießen, mit dem er versucht hatte, die Unterbringung seiner Schafherde, die derzeit auf der Altdeponie in Gießen-Allendorf weidet, in einem Stall zu verhindern.

In der Schafherde des Antragstellers läuft nach den Erkenntnissen des Veterinär- und Gesundheitsamtes des Landkreises Gießen ein Q-Fieber-Geschehen ab, wie es in den Verfügungen des Gesundheitsamtes heißt, das eine Infektionsgefahr für Menschen darstelle. Das Gesundheitsamt des Landkreises Gießen hatte dem Antragsteller zunächst mit zwei Verfügungen vom 19. und 27. April aufgegeben, seine Schafherde im Abstand zu bewohnten Gebieten zu weiden und dafür zu sorgen, dass berufsfremde Personen keinen Kontakt zur Herde bekommen. Angesichts der in Zecken und Wildtieren aber insbesondere auch im Mutterkuchen und im Fruchtwasser infizierter Tiere nachweisbaren Erreger des Q-Fiebers wurde dem Antragsteller zur Auflage gemacht, trächtige Tiere von der Herde zu trennen und besonders zu beobachten. Geburten, Totgeburten und Ablammung müssen danach überwacht und kontaminierte Flächen desinfiziert werden. Ergänzend wurde angeordnet die Ablammung in einer Senke auf der Altdeponie Gießen-Allendorf vorzunehmen. Das Gesundheitsamt ging zu diesem Zeitpunkt von einem Ansteckungsfall aus.

Mit einer ebenfalls auf den 19.04.2012 datierten, dem Antragsteller am 30.04.2012 ausgehändigten Verfügung, gab das Gesundheitsamt dem Antragteller nun auf, die gesamte Herde (ca. 300 Tiere) – zunächst bis zum 30. Juni 2012 – in einen Stall zu verbringen und jeglichen Weidegang zu untersagen. Das Gesundheitsamt geht mittlerweile ausweislich der Begründung der Verfügung von sechs Fällen der Infizierung von Menschen aus, die Kontakt zur Schafherde des Antragstellers hatten. Dem Antragsteller ist eine Frist bis heute 12 Uhr gesetzt worden, um die Tiere in einen geeigneten Stall zu verbringen. Andernfalls hat das Gesundheitsamt angekündigt, die Tiere im Wege der kostenpflichtigen Ersatzvornahme in einen Stall verbringen zu lassen.

Der Antragsteller hat gegen alle Verfügungen Widerspruch eingelegt und in zwei Verfahren, die am 27. bzw. 30. April 2012 bei Gericht eingegangen sind, Eilrechtsschutz beantragt. Er ist der Auffassung, das Gesundheitsamt verhalte sich widersprüchlich und schätze die Gefahr falsch ein und verweist dazu auf entsprechende Zeitungsberichte der letzten Woche.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit Beschluss vom heutigen Tag das Eilverfahren des Antragstellers entschieden, das sich gegen die bis heute 12 Uhr angeordnete Verbringung der Tiere in einen Stall richtet.
Der Eilantrag des Antragstellers blieb erfolglos. Bei der Interessenabwägung, die das Gericht in Anbetracht der drohenden Vollstreckung durch den Landkreis vorzunehmen hatte, hätte es besonderer Umstände bedurft, um die durch das Infektionsschutzgesetz vorgesehene sofortige Vollziehbarkeit außer Kraft zu setzen. Solche lägen nicht vor. Das hohe öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz der Bevölkerung überwiege eindeutig das vom Antragteller nicht weiter substantiierte private Interesse an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Dass das Gesundheitsamt aktuell nicht mehr von einer Ansteckungsgefahr für Menschen ausgehe, sei nicht ersichtlich und ergebe sich auch nicht aus dem vom Antragteller zur Begründung herangezogenen Zeitungsartikel. Recherchen im Internet hätten ergeben, dass es sich bei dem Q-Fieber-Erreger um ein hochansteckendes Bakterium handele, das insbesondere über die Luft übertragen werde und in besonders hohen Konzentrationen im Fruchtwasser und den Nachgeburten vorkomme. Die angeordnete Stallhaltung unter Untersagung jeglichen Weidegangs sei daher grundsätzlich eine geeignete Maßnahme zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren nach dem Auftreten des Q-Fiebers im Sinne von § 16 Abs. 1 IfSG (Infektionsschutzgesetz).

Dieser Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen 2 Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Beschluss vom 02.05.2012, Az.: 7 L 994/12.GI

Das Verfahren, das sich gegen die beiden zuerst ergangenen Verfügungen richtet, ist noch bei Gericht anhängig. Az.: 7 L 989/12.GI

Zur Information:

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Infektionsschutzgesetz
§ 16 Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde
(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Die bei diesen Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.
(3) Soweit es die Aufklärung der epidemischen Lage erfordert, kann die zuständige Behörde Anordnungen über die Übergabe von in Absatz 2 genannten Untersuchungsmaterialien zum Zwecke der Untersuchung und Verwahrung an Institute des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder andere vom Land zu bestimmende Einrichtungen treffen.
(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.
(5) Wenn die von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Person, soweit die Sorge für die Person des Betroffenen zu seinem Aufgabenkreis gehört.
(6) Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet. Kann die zuständige Behörde einen Vorschlag des Gesundheitsamtes nicht rechtzeitig einholen, so hat sie das Gesundheitsamt über die getroffene Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.
(7) Bei Gefahr im Verzuge kann das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anordnen. Es hat die zuständige Behörde unverzüglich hiervon zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.
(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung

Reply to “Q-Fieber: Schafherde muss in den Stall”

Suche



Datenschutzerklärung

TOPIC®-Klauen-Emulsion und Gel: Bei Mortellaro Präparate ohne Wartezeit einsetzen! DSC_0014

Die Folgen der kastrationslosen Ebermast: Ungenießbares Eberfleisch stört das Vertrauen der Verbraucher

Fragen und Antworten zur 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes.

Antibiotikaverbräuche in Human- und Veterinärmedizin: Was ist viel & Und wer verbraucht "viel"?



Topic-Logo

tierbestand12-13

Penisbeißen in der Ebermast: ... sofort rausnehmen, sonst ist da die Hölle los! Penis_Zeller_Beringer_02

Das arttypische Verhalten der Eber sorgt für Unruhe in der Ebermast.



Bis zu 1 % ungenießbare Stinker: 24.000.000 kg Schweinefleisch in die Tonne?

Antibiotikaverbräuche in der Tierhaltung: Genau hinschauen lohnt sich

Tunnelblick: Stinkefleisch ist nicht das einzige Problem der Ebermast

Eberfleisch mit Geschlechtsgeruch: "Ich befürchte, dass der Fleischkonsum schleichend zurückgeht"


gesundheit


Isofluran-Gasnarkose
Ferkelkastration, Ebermast, Eberimpfung
Verbraucherschutz: Paratuberkulose & Morbus crohn
Toxoplasmose bei Schweinen, Geflügel und Menschen
Botulismus
Morbus Crohn durch Mykobakterien: Ein Verdacht wird zur Gewissheit
Topic®-Emulsionspray und Gel decken ab, lösen Verkrustungen, trocknen aus und sind gegen Bakterien und Pilze konserviert. Die Topic®-Produkte neutralisieren den tierspezifischen Eigengeruch und Gerüche von Entzündungssekreten z.B. beim Zwischenschenkelekzem, Sommerekzem, Kannibalismus, Mauke, Huf- oder Klauenveränderungen. Der versorgte Bereich wird so für Insekten (Fliegen) wenig attraktiv. Die Emulsion und das Gel können auch unter Verbänden und im Zwischenschenkelbereich von Kühen eingesetzt werden.

Zoonosen



Beliebte Beiträge



Morbus Crohn & ParaTb



Prof. Borody im Interview bei YouTube.