Afrikanische Schweinepest: Auslaufhaltung dem Veterinäramt anzeigen; Freilandhaltungen sind genehmigungspflichtig
Lüneburg (aho) – Vor dem Hintergrund der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest auf EU- Territorium (Litauen und Polen), erinnert der Landkreis Lüneburg Schweinehalter daran, dass eine Auslaufhaltung ihrer Tiere stets dem Veterinäramt anzuzeigen ist. Zudem müssen bestimmte Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden.
Auslaufhaltung bezeichnet die Haltung von Schweinen in festen Stallgebäuden, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich zeitweilig im Freien aufzuhalten. Gemäß § 3 Absatz 4 der Schweinehaltungshygieneverordnung muss der Halter vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes die Haltung beim Veterinäramt des Landkreises Lüneburg melden. Für bestehende Auslaufhaltungen empfiehlt das Veterinäramt, die Anzeige unverzüglich nachzuholen und nicht die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 auszunutzen. Die Anzeige kann formlos erfolgen, so der Landkreis in einer Medieninformation.
Neben der Anzeige der Auslaufhaltung sind bei dieser Haltungsform bestimmte Sicherheitsmaßnahmen nach der Schweinehaltungshygieneverordnung einzuhalten. Dazu gehört unter anderem eine gesicherte Futter- und Einstreueinlagerung, aber auch eine doppelte Umzäunung. Konkrete Auskünfte erteilt der Fachdienst Veterinär, Lebensmittel- und Gewerbeüberwachung des Landkreises Lüneburg.
Freilandhaltungen sind genehmigungspflichtig
Im Gegensatz zur Auslaufhaltung, die lediglich angezeigt werden muss, ist die Freilandhaltung von Schweinen (Haltung im Freien ohne feste Stallgebäude lediglich mit Schutzeinrichtungen) nach § 4 der Schweinehaltungshygieneverordnung genehmigungspflichtig. Schweinehalter, die diese Haltungsform vom Veterinäramt noch nicht haben genehmigen lassen, sind verpflichtet, dies unverzüglich nachzuholen, so der Landkreis.
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