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Start der systematischen Antibiotikaerfassung in der Tiermast

spritze_3Berlin (aho) – Ab dem 01. Juli 2014 müssen Betriebe, die Rinder, Schweine, Hühner und Puten zur Mast halten, erfassen, wie häufig ihre Tiere mit Antibiotika behandelt werden. Damit tritt das 16. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes nunmehr endgültig in Kraft. Ziel der Novelle ist es, den Einsatz von Antibiotika in der Nutztierhaltung sukzessive zu reduzieren. Die neuen Regelungen ermöglichen den Überwachungsbehörden die Beurteilung der Therapiehäufigkeit in einem Betrieb und den Vergleich mit anderen Betrieben. Auf dieser Grundlage kann der Tierhalter zu erforderlichen Prüfungen und Maßnahmen verpflichtet werden.

Die Mitteilungspflichten nach den §§ 58a und 58b des Arzneimittelgesetzes gelten gemäß der Tierarzneimittel-Mitteilungendurchführungsverordnung, die am 13.6.2014 vom Bundesrat beschlossen wurden, gelten für Betriebe, wenn sie im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres mehr als

  • 20 Mastkälber (ab dem Absetzen vom Muttertier bis 8 Monate)
  • 20 Mastrinder (über 8 Monate)
  • 250 Mastferkel (ab dem Absetzen vom Muttertier bis 30 kg)
  • 250 Mastschweine (über 30 kg)
  • 1.000 Mastputen (ab dem Schlupf)
  • 10.000 Masthähnchen (ab dem Schlupf)

gehalten werden.

Mit der Novellierung des Arzneimittelgesetzes wird ein neues System zur flächendeckenden Minimierung des Antibiotikaeinsatzes in der Tierhaltung etabliert. Von heute an sind Tierhalter verpflichtet, alle sechs Monate der zuständigen Behörde zu melden, welche Antibiotika sie in diesem Zeitraum in welchen Mengen welcher Anzahl von Tieren verabreicht haben. Bis spätestens 14. Januar 2015 müssen die Meldungen an die zuständigen Behörden erfolgen. Nach Auswertung der Daten durch die Landesbehörden und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wird bis zum 31. März 2015 eine bundesweite sogenannte „betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit“ ermittelt. Liegt ein Betrieb mit seiner individuellen Kennzahl über dem Bundesdurchschnitt, müssen Tierhalter und Tierarzt gemeinsam die Ursachen ermitteln und Maßnahmen ergreifen, die zur Reduktion der Antibiotikaverwendung führen. Liegt ein Betrieb im obersten Viertel, muss der Tierhalter nach Beratung mit seinem Tierarzt einen schriftlichen Maßnahmenplan zur Senkung des Antibiotikaeinsatzes erarbeiten und diesen der zuständigen Behörde übermitteln.

Im Rahmen dieses neuen Melde- und Kontrollsystems erhalten die Länderbehörden der Tierarzneimittelüberwachung deutlich mehr Befugnisse. Tierhalter können von der zuständigen Überwachungsbehörde verpflichtet werden, Änderungen in der Haltung, Fütterung der Tiere, Besatzdichte oder Hygiene vorzunehmen. Wenn die Meldungen nicht erfolgen oder Anordnungen nicht befolgt werden, können Bußgelder verhängt werden. Als Ultima Ratio kann die Behörde das zeitweise Ruhen der Tierhaltung anordnen. Die Regelungen der Novellierung des Arzneimittelgesetzes wirken somit auch in die Tierhaltungssysteme ein.

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