Landkreis Vechta verlängert Stallpflicht
Vechta (aho) – Im Landkreis Vechta wird die Ende November für Geflügel angeordnete Stallpflicht unbefristet verlängert.
In der tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung begründet der Landkreis die Entscheidung:
„Die Aufstallung von gehaltenem Geflügel ist gemäß § 13 Abs.2 der Geflügelpestverordnung nach Durchführung einer Risikobewertung anzuordnen. Nach der amtlichen Feststellung von Ausbrüchen der aviären Influenza (Geflügelpest) in Tierhaltungen in mehreren Provinzen in den Niederlanden sowie in Tierhaltungen und bei Wildvögeln im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern im November 2014 sind zwischenzeitlich im Dezember 2014 auch in den niedersächsischen Landkreisen Cloppenburg und Emsland Ausbrüche der Geflügelpest amtlich festgestellt worden.
Der Risikobewertung wurde gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Geflügelpestverordnung zugrunde gelegt, dass der Landkreis Vechta Wildvogeldurchzugsgebiet für wildlebende Wat- und Wasservögel ist.
Außerdem wurde berücksichtigt, dass der Landkreis Vechta neben der Hunte diverse Fließgewässer und mehrere Feucht – und Moorgebiete vorhält, welche als Rastplätze für Zugvögel dienen. Der Landkreis Vechta liegt in der Wildvogelzugrichtung von Osten nach Westen und geografisch zwischen den Regionen, in welchen der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt wurde.
Im Verlauf des aktuellen Geflügelpestgeschehens ist bei mehreren Wildvögeln das H5N8-Virus in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt festgestellt worden.
Im Jahr 2015 gab es bereits zwei weitere Ausbrüche in Kleinbeständen mit Auslaufhaltung in Mecklenburg-Vorpommern. Hier wurden direkte Kontakte zu Wildvögeln bestätigt. Bei der aviären Influenza handelt es sich um eine ansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung des Geflügels und anderer Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und damit Tierverluste und große wirtschaftliche Schäden zur Folge haben kann. Die Maßnahme wurde unter Berücksichtigung des mir eingeräumten Ermessens sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften getroffen.
Andere – ggf. mildere – Möglichkeiten, den Ausbruch der Tierseuche im Landkreis Vechta nach Möglichkeit schnell und wirksam zu verhindern, sind nicht ersichtlich.“
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