EuGH: Rituelle Schlachtungen nur in zugelassenen Schlachtbetrieben
Brüssel (aho) – Rituelle Schlachtungen von Rindern, Schafen und Ziegen ohne vorhergehende Betäubung sind in Europa nur in zugelassenen Schlachthöfen zulässig. Diese Verpflichtung beeinträchtigt nicht die Religionsfreiheit, da sie die freie Vornahme von rituellen Schlachtungen lediglich organisieren und hierfür Vorgaben technischer Natur geben soll, und zwar unter Berücksichtigung der wesentlichen Regeln für das Tierwohl und die Gesundheit der Tierfleischkonsumenten, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Somit ist eine rituelle Schlachtung in sogenannten temporären Schlachtstätten ausgeschlossen. Zwischen 1998 und 2014 konnten im belgischen Flandern betäubungslose Schlachtungen nach religiösen Vorschriften auch in sogenannten temporären Schlachtstätten erfolgen, da die Kapazität normaler Schlachtbetriebe während des islamischen Opferfestes nicht ausreichte. Ab 2015 waren temporäre Schlachtstätten nicht mehr erlaubt. Die flämische Region berief sich bei dem Verbot auf EU-Recht.
Dagegen hatten die Liga van Moskeeën en Islamitische Organisaties Provincie Antwerpen VZW und andere islamische Verbände in Belgien geklagt. Sie stellten Teile der einschlägigen EU-Verordnung infrage und beriefen sich auf die Religionsfreiheit.
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