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Landwirt aus Gronau darf keine Rinder mehr halten

Münster (VG) – Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 4. Oktober 2018 den Eilantrag eines Landwirts aus Gronau abgelehnt, der sich gegen das vom Kreis Borken erlassene Verbot wehrt, Rinder zu halten und zu betreuen.

Seit Jahren waren bei Kontrollen auf dem Hof des Antragstellers, der etwa 60 Rinder hält, wiederholt erhebliche Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften festgestellt worden. So war bereits Ende 2009 sowie Anfang 2010 festgestellt worden, dass sich ein großer Teil des Tierbestandes in einem mäßigen oder schlechten Ernährungszustand befand, Milchkühe, Kälber und Jungrinder mager waren und zum Teil wegen einer defekten Tränke keinen Zugang zu Tränkwasser hatten. 2016 und 2017 war unter anderem festgestellt worden, dass die Ställe und die Tiere völlig verdreckt waren, zum Teil derart hoch im Mist standen, dass sie in einem leeren Trog vorgelegtes Futter nicht mehr hätten erreichen könnt. Nachdem auch 2018 eine Vielzahl von Mängeln bei der Pflege der Rinder festgestellt worden war, verbot der Kreis Borken im Juli 2018 mit sofortiger Wirkung dem Landwirt das Halten und Betreuen von Rindern und gab ihm auf, seinen Rinderbestand aufzulösen. Hiergegen beantragte der Landwirt vorläufigen Rechtsschutz.

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Münster nunmehr ab. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Der Antragsteller habe bei seiner landwirtschaftlichen Rinderhaltung über Jahre hinweg wiederholt und massiv gegen tierschutzrechtliche Anforderungen verstoßen und den Rindern hierdurch erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden sowie erhebliche Schäden zugefügt. Der Antragsgegner habe dies in der Ordnungsverfügung ausführlich dargetan und umfangreich und detailliert mit zahlreichen Fotos dokumentiert. Das Gericht habe daher keine durchdringenden Zweifel, dass die amtstierärztlichen Begutachtungen zutreffend seien. Die Behauptung des Antragstellers, der Zustand der Tiere sei nicht so schlecht gewesen, vermöge nicht zuletzt angesichts der für sich sprechenden Lichtbilder die fachliche Einschätzung nicht zu erschüttern. Weder Beratung und Hilfsangebote der Landwirtschaftskammer noch zwei ordnungsrechtliche Verfügungen hätten zu einer nachhaltigen Verbesserung im Umgang mit den von ihm gehaltenen Rindern geführt. Die wiederholten, sich über mehrere Jahre erstreckenden Zuwiderhandlungen des Antragstellers legten in ihrer Gesamtheit vielmehr den Schluss nahe, dass er nicht willens oder in der Lage sei, tierschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten und behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Vorübergehende Verbesserungen der Haltungsbedingungen auf seinem Hof seien fast ausschließlich auf teils erheblichen behördlichen Druck hin erfolgt. Hinreichend belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in Zukunft seine Rinder aus eigenem Antrieb tierschutzgerecht halten werde, seien nicht ersichtlich. Daher habe dem Antragsgegner kein milderes Mittel als ein umfassendes Verbot der Haltung und Betreuung von Rindern zur Verfügung gestanden, um künftigen Verstößen gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes effektiv vorzubeugen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

(Az.: 11 L 835/18 – nicht rechtskräftig)

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