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Geflügelpest kommt näher: Tiere jetzt schützen

Koblenz (LUA) – Die Geflügelpest breitet sich in Deutschland und Europa immer weiter aus. In den vergangenen Wochen wurden mehr als 11.000 tote Wat- und Wasservögel an den norddeutschen Küsten gefunden, zudem gab es in einigen Bundesländern bereits Ausbrüche in Geflügelhaltungen. Noch ist Rheinland-Pfalz nicht betroffen – Geflügelhalter sollten aber jetzt schon Vorsorge treffen, um ihre Tiere zu schützen.
 
Die Geflügelpest ist eine schwer verlaufende, ansteckende Virusinfektion. Bei einem Ausbruch in einem Bestand mit Hühnern oder Puten können innerhalb weniger Tage alle Tiere erkranken und sterben. Enten und Gänse erkranken oft weniger schwer. Bei milden Verläufen kann die Krankheit übersehen werden.
 
Die Erreger sind stark krankmachende (hochpathogene) aviäre Influenzaviren der Subtypen H5 und H7. Nach Angaben des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) gibt es zurzeit keine Hinweise darauf, dass diese Viren Infektionen beim Menschen auslösen.
 
Bei einem Kälteeinbruch ist damit zu rechnen, dass infizierte Wasservögel von den Küsten ins Binnenland wandern. Überall dort, wo Kontaktmöglichkeiten zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel bestehen, kann die Geflügelpest leicht eingetragen werden. Nicht nur durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren, sondern auch durch Kontakt mit virusbehafteten Materialien wie Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk, Kleidung und Fahrzeugen gelangen die Erreger in die Ställe. Mit diesen Maßnahmen kann der Eintrag der Geflügelpest verhindert werden:
 
·         Geflügel darf nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel unerreichbar sind. Ebenso ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Futter, Einstreu und Dinge mit denen Geflügel in Berührung kommt, geschützt gelagert werden müssen.
·         Oberflächenwasser, das für Wildvögel zugänglich ist und mit Kot verschmutzt sein kann, darf nicht zum Tränken benutzt werden.
·         Grünfutter von Wiesen, auf denen Wasservögel grasen oder rasten ist ungeeignet. Ebenso ungünstig ist das Verfüttern von Speiseresten und Eierschalen.
·         Um Mäuse und Ratten fernzuhalten muss der Futtervorrat unter Verschluss gehalten werden. Schadnager müssen bekämpft werden, denn sie übertragen zahlreiche Krankheitserreger.
·         Im Stall sollte stalleigene Kleidung (Kittel/Overall) statt Straßenkleidung getragen werden. Besonders wichtig sind Gummistiefel oder -clogs, die ausschließlich im Stall getragen werden und dortbleiben. Eine Desinfektion des Schuhwerks ist optimal.
·         Fremde Personen sollten den Stall momentan nur mit triftigem Grund betreten und nur mit Schutzkleidung. Vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Stalls sollten die Hände gewaschen und desinfiziert werden.
·         Nur wenn es wirklich nötig ist, sollten Gerätschaften anderer Geflügelhalter geliehen werden. Vor der Abgabe müssen sie gereinigt und desinfiziert werden.
·         Den Kontakt zu fremdem Geflügel sollte man aktuell ebenso vermeiden wie den Kauf oder Tausch neuer Tiere unter Züchterkollegen. Lässt sich ein Neubesatz nicht umgehen, sollten Neuankömmlinge für mehrere Tage in Quarantäne.
·         Katzen können die Erreger übertragen und müssen deshalb von allen Vogelhaltungen ferngehalten werden.
 
Treten in Rheinland-Pfalz Fälle von Geflügelpest auf, können die Veterinärämter in Risikogebieten, z.B. in Gewässernähe, die Aufstallung des Geflügels amtlich anordnen. Geflügel darf dann nicht mehr in den Freiauslauf, sondern nur noch in einen überdachten Auslauf. Schon jetzt sollten private und gewerbliche Geflügelhalter Vorbereitungen zum Schutz ihres Geflügels treffen und prüfen, wie sie eine Aufstallungspflicht am besten umsetzen. Praktische Tipps bei einer Aufstallungspflicht finden Geflügelhalter im Merkblatt des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen.

Ausnahmen unter strengen Voraussetzungen
 
Sind die Tiere erst einmal infiziert, liegt die Bekämpfung der Geflügelpest in der öffentlichen Hand. Aufgabe der Amtsveterinäre ist es zu verhindern, dass sich das Virus weiterverbreitet und weitere Geflügelbestände bedroht. Das Gesetz schreibt vor, dass infiziertes Geflügel ebenso wie alle betroffenen Vögel in Haltungen (außer Tauben) getötet werden müssen. Allerdings können bestimmte Haltungen wie Zoos, Zoofachgeschäfte und Vogelhaltungen, genauso wie auch die Züchter besonderer erhaltenswerter Geflügelrassen und solche Halter, die ihre Tiere nicht zu Erwerbszwecken halten, eine Ausnahme beantragen.
 
Die Hürden dafür sind allerdings sehr hoch. Dringende Voraussetzung ist, dass die Haltung komplett getrennt von anderem Geflügel und Vögeln ist. Die räumlichen Voraussetzungen und die Möglichkeiten zum Versorgen der Tiere müssen so beschaffen sein, dass im Fall einer Infektion mit Geflügelpest die Verbreitung des Virus komplett ausgeschlossen wird. Das zuständige Veterinäramt kann auf Antrag eine solche Genehmigung erteilen. Die Vorrausetzungen müssen aber im Vorfeld in jedem Einzelfall vor der Genehmigung genau geprüft werden.

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