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Nerzfarm: Keine tierschutzrechtliche Erlaubnis notwendig

Minden (aho) – Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hat am 28.11.2002 eine tierschutzrechtliche Grundsatzfrage dahin entschieden, dass zum Betrieb einer Nerzfarm keine gesonderte tierschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Ob die Haltungsbedingungen der Pelztiere tierschutzgemäß sind, hatte das Gericht nicht zu entscheiden. Die Klägerin betreibt in Bielefeld eine Nerzfarm. Im Jahre 2000 verlangte der Oberbürgermeister der Stadt Bielefeld von ihr die Beantragung einer Erlaubnis, weil Nerze nicht zu den landwirtschaftlichen Nutztieren zählten und damit nach dem Tierschutzgesetz das gewerbsmäßige Halten und Züchten solcher Pelztiere einer Erlaubnis bedürfe. Da die Betreiberin unter Berufung auf eine seit jeher bestehende andere Praxis die Einholung einer Genehmigung aber ablehnte, untersagte die Behörde schließlich den Betrieb der Nerzfarm. Die daraufhin erhobene Klage hatte Erfolg. In den Gründen seiner Entscheidung führt das Gericht aus: Der Begriff des landwirtschaftlichen Nutztieres sei im Tierschutzrecht seit eh und je von europarechtlichen Vorgaben geprägt. Danach seien Nerzfarmen entgegen der heutigen Auffassung der Bundesregierung keineswegs landwirtschaftsfremd. In Farmen gehaltene Nerze seien nicht (mehr) wildlebende Tiere, weil sie seit vielen Jahren durch die Farmhaltung domestiziert seien. Sie seien auch Nutztiere, weil ihre Zucht und Haltung der Gewinnung von Pelzen diene. Sie gehörten tierschutzrechtlich zum Bereich der Landwirtschaft. Dies entspreche insbesondere dem Schutzzweck des Tierschutzgesetzes, das in Ãœbereinstimmung mit europarechtlichen Regelungen gerade die Intensivtierhaltung im Blick habe. Dabei seien nach dem eindeutigen Wortlaut der entsprechenden internationalen Ãœbereinkommen auch Pelztiere als landwirtschaftliche Nutztiere bestimmt worden. Diese Zuordnung entspreche im Ãœbrigen auch der langjährigen Verwaltungspraxis der Behörden. Sollte tatsächlich eine Genehmigungspflichtigkeit von Pelztierfarmen gewollt sein, sei es Sache des Gesetzgebers, dies unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Daneben hat die Kammer die Betriebsuntersagung auch deshalb aufgehoben, weil die Tierschutzbehörde bereits im baurechtlichen Verfahren in Kenntnis der Betriebsabläufe umfangreiche und detaillierte tierschutzrechtliche Nebenbestimmungen veranlasst hat, die Teil der von der Klägerin zu befolgenden Baugenehmigung geworden sind.

(Az.: 2 K 2695/01)

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