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Machen sich Amtstierärzte strafbar, wenn sie nicht gegen Tierschutzverstöße einschreiten?

Berlin (aho) – Folgt man einem Rechtgutachten, das der Rechtsanwalt Rolf Kemper aus Berlin im Auftrag des hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz erstellt hat, dann macht sich ein Amtstierarzt strafbar, wenn er trotz begründetem Verdacht Tierschutzverstößen nicht nachgeht.

Das Gutachten fällt eindeutig aus:

„§16a S.1 TierSchG eröffnet Amtstierärztinnen und Amtstierärzten kein Entschließungsermessen. Stattdessen müssen sie immer handeln, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich Verstöße gegen Tierschutzrecht begangen wurden, noch werden oder bevorstehen.

Dies kann auch gelten, wenn unzureichende Behördenausstattung die Durchführung des Tierschutzgesetzes praktisch erschwert.

Bleiben Amtstierärztinnen und Amtstierärzte untätig, obwohl die Voraussetzungen der Generalermächtigung des §16a TierSchG erfüllt sind, können sie selbst Straftaten i. S. d. §17 TierSchG durch Unterlassen begehen.“

Sie finden das Gutachten hier.

Quelle:

Rechtsanwalt Rolf Kemper: Rechtsgutachten über „Die Garantenstellung der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte im Tierschutz“ im Auftrag des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz – Landestierschutzbeauftragte Dr. Madeleine Martin. (September 2006)

1 Kommentar, Kommentar oder Ping

  1. Lisa Paulat

    Meiner Meinung nach müssen Amtstierärzte einschreiten.
    Gequälte und mißhandelte Geschöpfe brauchen auch Hilfe.

Reply to “Machen sich Amtstierärzte strafbar, wenn sie nicht gegen Tierschutzverstöße einschreiten?”

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