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Verwaltungsgericht Gießen bestätigt Haltungsverbot für Schafe

Gießen (VG) – Mit einer soeben den Beteiligten übermittelten Entscheidung hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen den Eilantrag der Halterin einer Schafherde abgelehnt, die sich gegen ein vom Veterinäramt des Landkreises Gießen aus tierschutzrechtlichen Gründen verhängtes Haltungsverbot und die Fortnahme der Tiere wandte.

Die im Lahn-Dill-Kreis lebende Halterin hatte auf mehreren Weiden im Bereich der Gemeinde Biebertal Schafe stehen. Bereits seit geraumer Zeit hatte das Veterinäramt immer wieder Mängel bei der Haltung der Schafe festgestellt. Bei mehreren Kontrollen im Juli 2012 waren erneut erhebliche Beanstandungen zu verzeichnen (unter anderem wurde zum wiederholten Male festgestellt, dass die Tiere immer noch in ungeschorenem Zustand auf Weiden ohne Futtergrundlage standen und sich viele Tiere in einem mangelhaften Ernährungs- und Pflegezustand befanden).

Daraufhin wurde der Halterin mit Verfügungen vom 20./27. Juli 2012 seitens der Landrätin des Landkreises Gießen die Haltung von Schafen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten und die Herde beschlagnahmt.

Dagegen rief die Halterin das Verwaltungsgericht Gießen an, das ihren Antrag nunmehr überwiegend ablehnte; lediglich die Veräußerung der beschlagnahmten Herde ist dem Veterinäramt zur Zeit noch untersagt.

In der ausführlichen Begründung legt die Kammer dar, dass die vom Veterinäramt getroffenen Maßnahmen zu Recht auf § 16a Tierschutzgesetz gestützt worden seien. Die Kammer habe aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen entgegen den Beteuerungen der Antragstellerin den Eindruck gewonnen, dass der überwiegende Teil der im Landkreis Gießen stehenden Schafherde einen mangelhaften Pflege- und Gesundheitszustand aufwies, für den die Halterin verantwortlich sei. Die Kammer ist der Ansicht, dass die Antragstellerin nicht in der Lage oder willens war und ist, die Voraussetzungen für eine zuverlässige art- und verhaltensgerechte Schafhaltung zu schaffen.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen 2 Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Beschluss vom 02.08.2012, 4 L 1417/12.GI

Zur Information:

Tierschutzgesetz

§ 16a

Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,

2.ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,

3.demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,

4.die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

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