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OVG Schleswig: Auch Tierschutzvereine müssen sich an Kontrollvorschriften für Tiertransporte halten

Schleswig (aho) – Die Vorschriften der EU über die veterinär- und tierseuchenrechtlichen Kontrollen bei gewerblichen Tiertransporten gelten auch für einen Tierschutzverein, der regelmäßig Hunde aus Ungarn nach Deutschland bringt und dort an neue Besitzer abgibt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig am heutigen Donnerstag.

Der klagende Tierschutzverein wollte die Feststellung erreichen, dass er im Hinblick auf seinen dem Tierschutz verpflichteten Vereinszweck nicht den europarechtlichen Vorschriften über gewerbliche Tiertransporte unterliege und auch keine vorherige Genehmigung für diese Transporte nach dem Tierschutzgesetz benötige. Dem folgten die Richter des OVG nicht, so dass Klage keinen Erfolg hatte.

Nach Auffassung der Richter setzt die Anwendbarkeit der streitigen Kontrollvorschriften zwar eine gewisse Planmäßigkeit der Tiertransporte, nicht jedoch eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Auch der ideelle Vereinszweck lasse den mit den Vorschriften bezweckten Tierschutz nicht von vornherein entbehrlich werden.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az 4 LB 11/11).

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