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2,32 Promille: Halter hetzt eigenen Hund auf anderes Tier; Opfer stirbt

Bochum / Breckerfeld (aho) – Ein massiv alkoholisierter Hundehalter aus Breckerfeld hat am gestrigen Abend auf dem Bahnhof in Bochum ohne ersichtlichen Grund seinen Rottweiler-Mischlingshund auf den Hund einer Frau gehetzt. Der angreifende Hund verbiss sich in sein Opfer und ließ von dem Tier erst wieder ab, als ein zur Hilfe eilender Mann auf den angreifenden Hund mit Faustschlägen einwirkte. Trotz der kurzzeitigen Trennung der beiden Tiere, griff der Hund erneut an und biss das Tier der Bochumerin zu Tode. Die in einer emotionalen Notlage befindliche Bochumerin lehnte gegenüber der Bundespolizei jegliche notärztlich- und seelsorgerische Betreuung lehnte ab und erklärte, dass sie ihr verstorbenes Tier nur nach Hause bringen wolle.
Der sperrte sich . Auf dem Weg zur Wache schrie der 36-jährige Breckerfelder lauthals im Bahnhof herum und versuchte so die Aufmerksamkeit der Reisenden zu erlangen. Er erklärte, dass es sich bei den Maßnahmen der Beamten um Polizeiwillkür handele.

Auf der Wache ergab ein Atemalkoholtest, dass der 36-Jährige mit 2,32 Promille erheblich alkoholisiert war. Nach Angaben des Hundehalters soll sein Hund in der Vergangenheit einen Wesentest erfolgreich bestanden haben.

Auf Grund des starken Alkoholisierungsgrades wurde der Breckerfelder in Gewahrsam genommen. Sein Hund wurde an die Tiernothilfe übergeben. Während der Fahrt zum Bochumer Polizeigewahrsam versuchte der Mann zwei Bundespolizisten mit Kopfstößen zu verletzen. Diese konnte den Angriff jedoch abwehren.

Gegen den bereits wegen zahlreicher Raub- und Eigentumsdelikte polizeibekannten 36-Jährigen wurden Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte eingeleitet. Die Ermittlungen dauern an.

1 Kommentar, Kommentar oder Ping

  1. Hundehalterin

    Ahja. Und nun möge man mir bitte noch erklären, wie jemand mit dem Vorstrafenregister einen Rottweilermischling halten darf.
    Denn im Hundegesetz bon NRW steht schliesslich ausdrücklich:

    „Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person

    das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
    die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,
    in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 Abs. 4 Satz 1),
    sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
    den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und
    die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Absatz 7) nachweist.

    (2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist.“

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