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Verwaltungsgericht Schleswig bestätigt erhöhte Hundesteuer für gefährliche Hunde

Schleswig (VG) – Das Verwaltungsgericht Schleswig hat am 6. Oktober 2015 im schriftlichen Verfahren über eine Klage des Besitzers eines nach dem Gefahrhundegesetz als gefährlich eingestuften Hundes gegen einen Hundesteuerbescheid seiner Heimatgemeinde entschieden.

Nach der fraglichen Hundesteuersatzung beträgt der Steuersatz für einen „normalen“ Hund 96 Euro pro Jahr, für einen als gefährlich eingestuften Hund hingegen 1.200 Euro pro Jahr. Der Hundehalter hatte sich in seiner Klage vor allem auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2014 gestützt. Danach ist eine erhöhte Steuer für Kampfhunde bzw. gefährliche Hunde wegen erdrosselnder Wirkung unzulässig, wenn sie das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen nicht gefährlichen Hund beträgt und den durchschnittlichen Aufwand für das Halten eines Hundes deutlich übersteigt. Im dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte die Steuer 2.000 Euro pro Jahr betragen.

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall eine erdrosselnde Wirkung verneint. Es hat auf die in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannte Befugnis der Gemeinden hingewiesen, die Steuer für gefährliche Hunde zu Lenkungszwecken auch deutlich höher festzusetzen. Hier werde der „normale“ Steuersatz nur um das 12,5 fache überschritten. Die vom Bundesverwaltungsgericht als Bezugspunkt gewählten durchschnittlichen Haltungskosten von 1.000 Euro pro Jahr beruhten auf einer Untersuchung aus dem Jahre 2006. Bei Berücksichtigung der Inflationsrate und der gebotenen Berücksichtigung weiterer mit der Hundehaltung verbundenen Kosten läge der Steuersatz nicht in einer solchen Höhe, dass von einer erdrosselnden Wirkung gesprochen werden könne.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist die Berufung gegen das Urteil zugelassen worden. Diese kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden (Aktenzeichen: 4 A 32/15).

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