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Neue Trinkwasserverordnung für bessere Gesundheitsvorsorge

Rhein-Sieg-Kreis (al) – Ab diesem Jahr ist die neue Trinkwasserverordnung in Kraft. Sie stellt einen wichtigen Beitrag zur weiteren Verbesserung der Gesundheitsvorsorge und des Infektionsschutzes dar. Hierauf macht das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises nochmals aufmerksam. Die verschärften Regelungen sollen eine noch höhere Qualität des Trinkwassers in Deutschland ermöglichen.

Das sind die Neuerungen:

1. Trinkwasser ist nun als „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ definiert, das also zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken, zur Körperpflege und -reinigung sowie zur Reinigung von Gegenständen, die in dauerhaftem Kontakt mit dem menschlichen Körper sind, genutzt wird (nicht mehr „nur“ Wasser zur Zubereitung von Speisen und Getränken).

2. Das Wasser muss seine gute Qualität vom Wasserwerk bis zum Zapfhahn jedes Verbrauchers beibehalten. Das heißt, es darf durch das Leitungsnetz nicht beeinträchtigt oder verunreinigt werden. Die Verantwortung dafür übernimmt bis zum Hausanschluss das jeweilige Wasserversorgungsunternehmen.

3. Ein besonderes Augenmerk der neuen Trinkwasserverordnung liegt auf dem Bleigehalt im Trinkwasser. Der zulässige Höchstwert wurde hier deutlich gesenkt von bisher 0,04 Milligramm pro Liter auf 0,01 Milligramm pro Liter. Dieser Wert ist praktisch nur einzuhalten, wenn keine Bleiinstallationen im Haus vorhanden sind. Es wird also erforderlich, vorhandene Bleirohre auszutauschen. Bis zum Jahr 2013 wurde daher eine Übergangsfrist eingeräumt, in der der Grenzwert von Blei stufenweise herabgesetzt wird. Sämtliche Häuser, die nach 1973 gebaut worden sind, sollten keine Bleiinstallationen mehr haben. Häuser älteren Datums sind jedoch nicht zwangsläufig betroffen. Wenn aber feststeht, dass das Trinkwasser mehr Blei enthält als erlaubt, muss abgeklärt werden, wie die erhöhten Bleiwerte durch die Hausinstallation, das heißt durch Rohre und Armaturen, hervorgerufen werden.

Im Rhein-Sieg-Kreis übernehmen die Wasserlieferanten die Garantie für einwandfreies Wasser bis zum Hausanschluss. Ab dann ist es Sache des Gebäudeeigentümers, eine gleichbleibend gute Qualität zu gewährleisten – er trägt die Verantwortung für die Beschaffenheit der hausinternen Leitungen und Zapfhähne. Mieter können sich mit Fragen und Anliegen rund um die Wasserqualität zunächst an den Hausbesitzer, aber auch an Mietervereine oder Verbraucherzentralen wenden. Bei farblichen, geruchlichen oder geschmacklichen Auffälligkeiten des Wassers in einem Mietshaus ist der Vermieter verpflichtet, das Wasser durch ein zugelassenes Labor überprüfen zu lassen.

Der Bleiwert lässt sich behelfsmäßig senken, indem man das Wasser vor jedem Gebrauch eine Weile aus der Leitung fließen lässt. Dies ist aber keine dauerhafte Lösung.

Neu eingeführt wurde auch eine Vorschrift über so genannte Brauch-, Grau- oder Regenwasseranlagen, die zusätzlich zur Trinkwasserversorgung im Haus installiert sind oder werden (Wasserversorgung für Waschmaschinen beispielsweise). Diese Anlagen müssen jetzt dem zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden. Da durch das Rücksaugen von Wasser aus solchen Anlagen in das Netz der Trinkwasserversorgung eine Verunreinigung mit Krankheitserregern möglich ist, müssen beide Systeme vollständig von einander getrennt sein.

Zudem müssen Eigentümer von Gebäuden, die Wasser „für die Öffentlichkeit“ bereit stellen (Schwimmbäder, Saunen, Hotels, Gaststätten, Schulen, Kindertagesstätten, Pflegeheime und Krankenhäuser und so weiter), dieses Wasser mindestens einmal pro Jahr auf Legionellen testen lassen, um die Legionärskrankheit zu vermeiden. Diese Untersuchung kann ebenfalls nur von zugelassenen Labors erfolgen.

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