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13 von 15 Corned Beef–Produkte qualitativ minderwertig

Wiesbaden (lme) – Nach Schummelkäse und Mogelschinken hat der hessische Verbraucherschutzstaatssekretär Mark Weinmeister am Dienstag vor einem neuen Betrug am Verbraucher durch qualitativ mangelhaftes Corned Beef und Deutsches Corned Beef gewarnt. „Untersuchungen des Hessischen Landeslabors haben ergeben, dass bei 13 (86,7 %) von 15 Proben, die als Corned Beef ausgewiesen worden sind, der vorgeschriebene BEFFE-Anteil unterschritten wurde und acht von den 13 (53,3 %) mangelhaften Proben zusätzlich wegen fehlerhafter oder nicht vorhandener Kenntlichmachung von Zusatzstoffen beanstandet werden mussten. Bei einem Produkt musste ausschließlich die Kennzeichnung bemängelt werden. Nur eine Probe blieb unbeanstandet. Dieses Ergebnis ist erschreckend und skandalös“ äußerte sich Weinmeister.

Corned Beef ist zerkleinertes, gepökeltes und im eigenen Saft gekochtes Rindfleisch. Bei Corned Beef muss der BEFFE-Gehalt – das heißt der Gehalt an bindegewebseiweißfreiem Fleischeiweiß – nach den Vorgaben der Leitsätze für Fleisch- und Fleischerzeugnisse über 18 Prozent, bei Deutschem Corned Beef über 14 Prozent liegen. Da Deutsches Corned Beef weniger Fleisch enthalten darf, was sich im geringeren BEFFE-Anteil ausdrückt, wird der Gewichtsverlust beim Garen des Fleisches durch Aufguss von Kochbrühe oder ‚Zusatz von Schwarten oder Speisegelatine zur Sicherung der Schnittfestigkeit ausgeglichen. „Die mangelhafte Qualität der als Corned Beef angebotenen Erzeugnisse ist ein Betrug am Verbraucher. Nicht nur beim Käse und Schinken sondern auch beim Corned Beef wird übelster Etikettenschwindel betrieben“, sagte Weinmeister.

Bei den Produkten, die als Deutsches Corned Beef ausgewiesen worden sind, wurde eine Probe von elf wegen einem zu geringem BEFFE-Anteil und drei Produkte wegen Kennzeichnungsmängeln beanstandet. „Verbrauchertäuschung ist kein Kavaliersdelikt. Wer ein minderwertiges Produkt anbietet und nicht die zutreffende Kennzeichnung verwendet, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit. Bei nachgewiesenem Vorsatz liegt sogar eine Straftat vor“, betonte Weinmeister. „Wir werden das nicht tatenlos mit ansehen und wie bereits in den Fällen Schummel-Käse und Mogel-Schinken geschehen, entsprechende Maßnahmen ergreifen. Jeder Anbieter, der die Verbraucher mit falsch ausgezeichneten Lebensmitteln täuscht und zweimal dabei erwischt wird, muss mit Sanktionen rechnen und wird namentlich im Internet genannt.“ Weinmeister kündigte zudem an, das intensive Kontrollprogramm fortzuführen.

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