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Auch für die Produzenten von Eiern gilt die neue Dioxin-Meldepflicht

Luckenwalde (aho/lme) – Auf neue Melde- und Informationspflichten für Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer macht das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Teltow-Fläming aufmerksam. Lebensmittelunternehmer, z. B. Eier- oder Milchproduzenten, müssen jedes Untersuchungsergebnis dieser unerwünschten Stoffe dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt melden. Dies hat innerhalb von 14 Tagen, nachdem der Unternehmer Kenntnis vom Untersuchungsergebnis erhalten hat und es endgültig feststeht, zu erfolgen. Sind gesetzliche Höchstwerte überschritten, muss dies unverzüglich gemeldet werden.

Künftig sollen so alle Daten zu Dioxinen in Lebens- und Futtermitteln in einem gemeinsamen Datenpool zusammengeführt und ausgewertet werden. Dabei müssen auch die Ergebnisse aus den Eigenkontrollen der Wirtschaft einbezogen werden. Auf dieser Basis soll ein Frühwarnsystem eingerichtet werden, um Problemen frühzeitiger begegnen zu können.

So eine Mitteilung bedarf der Schriftform und muss bestimmte Angaben enthalten. Dazu gehören u. a. der Name und Anschrift des Unternehmers, Probenummer, Art des untersuchten Erzeugnisses, Messergebnis, Untersuchungsmethode, Bestimmungsgrenze und Messunsicherheit. Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt wird diese Meldung in anonymisierter Form an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit weiterleiten.

Für die Meldung gibt es elektronische Muster in Form von Excel-Tabellen, deren Format nicht geändert werden darf. Diese Vorlagen sind auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (www.bvl.bund.de) erhältlich.

Die veränderten Gesetze sind Folge des so genannten Dioxin-Skandals, der Ende 2010/Anfang 2011 bundesweit für Schlagzeilen sorgte. Seinerzeit war bekannt geworden, dass ein Futtermittelunternehmen in Norddeutschland mit Dioxinen belastete Industriefette für die Herstellung von Futtermitteln verwendet hatte. Darauf reagierte der Gesetzgeber unter anderem mit einer Änderung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Es wurde um den Paragraphen 44a ergänzt, der die Meldepflicht für Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen regelt.

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