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Umfangreiche rechtliche Vorgaben: Lebensmittelunternehmer ist man schneller als man denkt

fleisch_01.jpg(aid) – Auch ein selbstständiger Tellerwäscher wäre Lebensmittelunternehmer. Hat er nicht das Glück zwischenzeitlich Millionär zu werden und den Tellerwäscher-Job blitzschnell wieder aufgeben zu können, blühen selbst ihm ein ganzer Katalog an Auflagen: Kenntnisse im Lebensmittel- und Hygienerecht, Registrierungs- und Schulungspflichten, möglicherweise gar der Aufbau eines betrieblichen Hygienemanagements.

Denn all das gilt für jeden, der unter den Begriff des Lebensmittelunternehmers nach der europäischen Lebensmittel-Basisverordnung Nr. 178/2002 fällt. Und das wiederum ist nahezu jeder, der Lebensmittel herstellt oder vertreibt und damit zusammenhängende Tätigkeiten außerhalb seines privat-familiären Umfelds ausübt. Neben klassischen Herstellern, Handelsketten, Kantinen- und Imbissbudenbetreibern sind das beispielsweise auch Firmen, die Lebensmitteltransporter oder Produktionsanlagen reinigen oder Initiativen der Sozialverbände oder Suppenküchen, die Lebensmittel – kostenlos oder zu einem symbolischen Preis – an Bedürftige abgeben.

Selbst wer Vereins- oder Straßenfeste veranstaltet, kann als Lebensmittelunternehmer gelten. Das allerdings kann, muss aber nicht sein. Denn hier kommt es auf den Einzelfall an, der sich insbesondere daran misst, wie oft das Fest stattfindet. So wiederholt der europäische Gesetzgeber in den Erwägungsgründen der seit Dezember 2014 geltenden EU-Lebensmittelinformationsverordnung, dass das Unionsrecht nur für Unternehmen gelten sollte, „wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt“.

Werden nur gelegentlich Speisen durch Privatpersonen angeboten, etwa auf Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene, muss das Lebensmittelrecht nicht zwingend zur Anwendung kommen.

In ähnlicher Weise hatte sich die EU-Kommission bereits 2007 in ihren Leitlinien zum europäischen Hygienerecht geäußert. Für Festveranstalter, etwa Kindertagesstätten, Schulen, Seniorenheime oder Vereine jeglicher Art heißt das: Finden die Festivitäten nicht regelmäßig, beispielsweise nur einmal jährlich statt, dürften sie vom engen Korsett der lebensmittel- und hygienerechtlichen Vorgaben befreit sein.

Frei von Pflichten aber sind Veranstalter dadurch nicht. Denn die Gute Hygienepraxis, also unter anderem die Sorge dafür, dass die angebotenen Speisen sicher sind, muss dennoch gewährleistet sein. Und dazu wiederum liegt es nahe, sich an den rechtlichen Vorgaben zu orientieren.

Dr. Christina Rempe, aid

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