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Keine Kühlpflicht für Eier: Neue Verordnung ist in Kraft

eier_schuessel(aid) – Seit Mitte März 2016 können Eier bis zu drei Wochen nach dem Legen ungekühlt an den Verbraucher abgegeben werden. Bislang musste der Handel die Ware ab dem 18. Tag bei 5 bis 8 Grad Celsius lagern und transportieren. Die bundesweite Regel entfällt mit der „Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts“. Sie ist am 17. März in Kraft getreten. Der Entscheidung liegt eine Einschätzung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) zugrunde.

Für den Handel mit Eiern sind nun in erster Linie zwei Vorschriften von Bedeutung: Zum einen gilt das nach EU-Recht festgelegte Mindesthaltbarkeitsdatum von maximal 28 Tagen nach dem Legen (Verordnung 589/2008). Des Weiteren dürfen Eier nach Ablauf von 21 Tagen nach dem Legen nicht mehr an Verbraucher abgegeben werden. Dieses Verbot geht auf die nationale „Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs“ (Tier-LMHV) zurück. Wenn Eier in diesem Zeitraum nicht über die Ladentheke gehen, werden
sie vernichtet.

Eine weitere Änderung der oben genannten Verordnung ist, dass bei Masthähnchen alle über die gesamte Mastperiode verabreichten Tierarzneimittel mit Wartezeit an den Schlachthof gemeldet werden müssen. „Wartezeit“ ist die Zeit, die nach der letzten Verabreichung der Tierarznei bis zum Zeitpunkt der Herstellung von Lebensmitteln aus diesem Tier einzuhalten ist. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Konsumenten von Nahrungsmitteln tierischer Herkunft – hier dem Masthähnchen – durch Medikamentenrückstände nicht geschädigt werden. Für die Gesetzesänderung bei der Geflügelmast waren fleischhygienerechtliche Aspekte ausschlaggebend.

Heike Kreutz, aid

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