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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz: Keine zusätzliche Vorsorgeuntersuchung für Vegetarier und Veganer

(LSG) – Eine gesetzliche Krankenkasse darf in ihrer Satzung nicht vorsehen, dass zusätzliche Kosten für die Durchführung einer Blutuntersuchung einschließlich Beratung und Aufklärung für sich vegetarisch oder vegan ernährende Personen übernommen werden. Dies hat der 5. Senat des Landessozialgerichts am 2. Juni 2016 in einem Urteil entscheiden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Klägerin ist eine Betriebskrankenkasse mit rund 38.000 Versicherten (Stand: Mai 2015). Im Wettbewerb der gesetzlichen Krankenkassen positioniert sie sich nach ihren Angaben seit 2009 als Krankenkasse mit ökologischer Ausprägung. Der Verwaltungsrat der Klägerin beschloss in einem Nachtrag zu deren Satzung eine Regelung, die bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 75 € einen Anspruch auf Durchführung einer Blutuntersuchung einschließlich ärztlicher Beratung und Aufklärung für sich vorwiegend vegetarisch oder vegan ernährende Versicherte vorsieht. Das Bundesversicherungsamt lehnte durch Bescheid die Genehmigung dieser Regelung ab. Hiergegen erhob die Klägerin Klage vor dem für die Ablehnung von Satzungsgenehmigungen in erster Instanz zuständigen Landessozialgericht. Sie machte geltend, die vorgesehene Blutuntersuchung sei notwendig, um Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden und enthalte damit eine Leistung der Vorsorge, die eine mögliche Satzungsleistung sein könne. Dem ist das Landessozialgericht nicht gefolgt. Die Krankenkasse könne in der Satzung zusätzliche Leistungen im Bereich der medizinischen Vorsorge vorsehen. Erforderlich sei aber, dass die Leistung bei allen Betroffenen aus konkret-individuellen Gründen notwendig sei, um ein drohendes Krankheitsrisiko abzuwenden. Dies sei hier nicht der Fall. Bei vegetarischer bzw. veganer Ernährung sei nicht allgemein ein Vitamin B 12-Mangel mit hierdurch verursachten Erkrankungen zu befürchten.

Urteil vom 02.06.2016, Aktenzeichen L 5 KR 66/15 KL

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