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OVG Münster: Pilotprojekt „Gastro-Kontrollbarometer“ in Duisburg und Bielefeld rechtswidrig

Münster (OVG) – Das Oberverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass die Verbraucherzentrale NRW nach dem Verbraucherinformationsgesetz keinen Anspruch darauf hat, dass die Lebensmittelüberwachungsbehörden die im Rahmen der Ri­sikobeurteilung von Gastronomiebetrieben ermittelten Punktwerte herausgeben.

Die beklagten Städte Duisburg und Bielefeld führen zur Ermittlung der Kontrollhäu­figkeit von Gastronomiebetrieben sogenannte risikoorientierte Kontrollen durch. Da­bei verwenden sie ein Beurteilungssystem, wonach in verschiedenen Kategorien durch einen Kontrolleur oder eine Kontrolleurin Punkte vergeben werden. Je größer die Punktzahl ist, desto höher ist die Risikoeinstufung des Betriebs und desto häufi­ger erfolgen behördliche Kontrollen. Zu den zu beurteilenden Kategorien gehören etwa die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Bestimmungen, Mitarbeiterschulung, Ei­genkontrolluntersuchungen, bauliche Beschaffenheit oder Personalhygiene. Geför­dert durch das nordrhein-westfälische Verbraucherschutzministerium, beantragte die zu den Verfahren jeweils beigeladene Verbraucherzentrale bei den Städten Duisburg und Bielefeld die laufende Herausgabe des Gesamtpunktwertes für sämtliche Gastronomiebetriebe in Duisburg und Bielefeld. Sie ordnet die Punktwerte sodann drei Ergebnisstufen in den Farben grün, gelb und rot zu und zeigt auf ihrer Internet­seite sowie in einer App die Bewertung auf einem horizontalen Balkendiagramm in den Ampelfarben an. Gegen die Herausgabe der Punktwerte an die Verbraucher­zentrale hatten mehrere Gastronomiebetreiber aus Duisburg und Bielefeld geklagt.

Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit insgesamt neun Urteilen die erstinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Minden im Ergebnis bestätigt. Die Weitergabe der von der Verbraucherzentrale nachgefrag­ten Informationen – insbesondere Name und Anschrift des Gastronomiebetriebs so­wie der im Rahmen der Risikobeurteilung ermittelte Punkt­wert – finde im Verbrau­cherinformationsgesetz keine rechtliche Grundlage. Das Er­gebnis der behördlichen Risikobeurteilung in Form eines Punktwerts sei keine Infor­mation, zu der nach die­sem Gesetz Zugang zu gewähren wäre. Der Wert gebe keine Auskunft über konkret festgestellte Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vor­schriften. Es handele sich auch nicht um eine Auswertung einer behördlichen Ãœber­wachungsmaßnahme. Der Punktwert lasse keine Rückschlüsse auf konkrete Ergeb­nisse der Betriebskontrolle zu; eine Weitergabe des Werts entspreche aus diesem Grund auch nicht dem Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, Transparenz zu schaffen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbe­schwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 13 A 846/15 u.a. (I. Instanz: VG Düsseldorf  26 K 5722/13 u.a.)
                     13 A 2059/15 (I. Instanz: VG Minden 9 K 2547/13)

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