BTK bietet Synopse zur zweiten Verordnung zur Änderung der TÄHAV

Berlin (aho) – Die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken wurde mit Datum 21. Februar 2018 (BGBl. I S. 213–6) geändert. Zukünftig wird der Tierarzt in bestimmten Fällen verpflichtet, mit einem Antibiogramm die Empfindlichkeit des bakteriellen Erregers zu testen (§12c). Bestimmte Antibiotika (Cephalosporine der dritten und vierten Generation und Fluorchinolone), dürfen bei Rindern, Schweinen, Puten, Hühnern, Hunden und Katzen grundsätzlich nicht für eine andere Tierart umgewidmet werden (§ 12b). Es gibt sowohl für die Antibiogramme als auch für die Umwidmungsverbote Ausnahmen, die zu dokumentieren sind (§§ 12b Satz2, 12c Abs. 2, 13 Abs. 4 Satz 2 und 3).

Die Bundestierärztekammer (BTK) stellt eine Synopse zur zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken zur Verfügung. (PDF)