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Zwei Koffer voller ungekühlter Lebensmittel aus Benin

Zoll beschlagnahmt rund 40 Kilogramm Fleisch- und Fischprodukte
Hannover (Zoll) – Als am Freitag, dem 9. Februar 2024, die Zöllnerinnen und Zöllner am Flughafen Hannover das nachgesandte Reisegepäck (sogenanntes Rush-Gepäck) einer aus Benin zurückgereisten Dame kontrollierten, staunten sie zunächst nicht schlecht. Zwei der insgesamt fünf Koffer waren nicht wie üblich mit Kleidung oder Ähnlichem bepackt, sondern mit rund 40 Kilogramm ungekühlten Fleisch- und Fischprodukten.
„Es ist zwar leider keine Seltenheit, dass wir Fleischprodukte im Gepäck von Reisenden feststellen, aber in der Menge war es selbst für meine erfahrenen Kolleginnen und Kollegen ein außergewöhnlicher Fund“, so Enrico Bacher, Pressesprecher des Hauptzollamts Hannover.
Aufgrund tierseuchenrechtlicher Bestimmungen sind Fleischprodukte aus Nicht-EU-Staaten nicht ohne Weiteres einfuhrfähig. Fischereierzeugnisse hingegen können grundsätzlich, sofern sie ein Gesamtgewicht von 20 Kilogramm nicht überschreiten, eingeführt werden.
Da jedoch nach Rücksprache mit dem Veterinäramt eine Kreuzkontamination aller Lebensmittel nicht ausgeschlossen werden konnte, wurden die zwei Koffer in Gänze beschlagnahmt und fachgerecht vernichtet.
Die zuständige Veterinärbehörde übernimmt die weitere Bearbeitung des Sachverhalts.

Zusatzinformation
Da das Einschleppen von Tierseuchen auch bei der Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die Reisende in ihrem Gepäck zum persönlichen Verbrauch mit sich führen, nicht ausgeschlossen werden kann, gelten gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 für die Einfuhr derartiger Produkte in die EU strenge veterinärrechtliche Bestimmungen.
Werden Fleisch, Milch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, wie zum Beispiel Käse oder Wurstwaren, privat eingeführt, so müssen diese Waren dieselben veterinärrechtlichen Anforderungen erfüllen wie gewerbsmäßige Einfuhrsendungen.
Das heißt, solche Waren, die Reisende mit sich führen, sind bei der Einreise in die Europäische Union an einer Grenzkontrollstelle veterinärrechtlich zu kontrollieren. Zudem müssen die Erzeugnisse von festgelegten Gesundheitsbescheinigungen und einem gültigen Begleitdokument (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument) begleitet sein.
Entsprechen die Waren nicht den Einfuhrvoraussetzungen, werden die Sendungen vom Zoll zurückgewiesen. Sie müssen dann gegebenenfalls an Ort und Stelle entsorgt werden.

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