Bezeichnung industriell gefertigter „Hähnchenfiletstreifen“ irreführend
Lüneburg (OVG) – Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 30. Juni 2010 – 13 LB 9/08 – entschieden, dass ein Hersteller von Hähnchenfleisch dadurch gegen das lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot verstoßen hat, dass er ein aus zum Teil kleinteiligen Fleischstücken bestehendes Erzeugnis unter der Bezeichnung „Hähnchen-Filetstreifen, gebraten“ in den Verkehr gebracht hat.
Die Herstellung des Erzeugnisses erfolgt in mehreren Produktionsschritten, bei der die als Ausgangsprodukt verwendeten Hähnchenbrüste nicht direkt in Streifen geschnitten, sondern zuvor mechanisch behandelt und in einen Kunstdarm abgefüllt werden. Das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit – LAVES – beanstandete die Bezeichnung des Erzeugnisses, weil es nicht aus Brustmuskulatur wie gewachsen bestehe, sondern aus zum Teil kleinen Fleischstücken mit einem erheblichen Anteil an brätartig fein zerkleinerter Substanz. In der Kennzeichnung finde sich kein Hinweis darauf, dass es sich um ein zusammengesetztes Erzeugnis handele. Die Beklagte leitete unter Bezugnahme auf die Beanstandungen des LAVES gegen einen Beschäftigten der Klägerin ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen irreführender Bezeichnung des Erzeugnisses ein. Die Klägerin hat daraufhin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und die Feststellung beantragt, dass die Bezeichnung des Erzeugnisses nicht irreführend ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Bezeichnung des Erzeugnisses geeignet sei, den Verbraucher über dessen Beschaffenheit zu täuschen.
Die dagegen gerichtete Berufung hat der Senat zurückgewiesen. Nach Auffassung des Senats wird mit der gewählten Bezeichnung ein industriell gefertigte Erzeugnis, das im Endprodukt aufgrund des Herstellungsprozesses einen – wenn auch unvermeidlichen – erheblichen Zerkleinerungsgrad aufweist, in unzulässiger Weise mit traditionell handwerklich hergestellten Erzeugnissen gleichgesetzt, bei denen die Streifen direkt aus Filets geschnitten werden. Das industriell gefertigte Produkt der Klägerin wird der durch die Bezeichnung „Hähnchen-Filetstreifen, gebraten“ hervorgerufenen Erwartung eines verständigen Durchschnittsverbrauchers nicht gerecht.
Eine Revision gegen sein Urteil hat der Senat nicht zugelassen.
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