Gericht: „Putenbrust-Fleischspieß“ muss aus Fleischstücken bestehen
Berlin (VG) – Die Bezeichnung eines Fleischerzeugnisses als „Putenbrust-Fleischspieß“ ist irreführend, wenn das Produkt nicht aus gewachsenen Fleischstücken besteht. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin gestern die Klagen zweier Fleischproduzenten aus Baden-Württemberg und Niedersachen abgewiesen, mit denen diese sich gegen lebensmittelrechtliche Beanstandungen dreier Berliner Bezirksämter gewehrt hatten.
Nach Angaben der Hersteller wird das bislang von ihnen als „Putenbrust-Fleischspieß“ bezeichnete Produkt hergestellt, indem zu „Briefmarkenstärke“ zerkleinertes Brustfleisch mit Gewürzen und Zusatzstoffen vermischt und mittels einer Füllmaschine über eine Formplatte geführt und ausgeformt wird; anschließend durchspießt der Holzspieß die Brustfleischmasse, bevor die Marinierung erfolgt. Die Hersteller hatten argumentiert, es sei nicht verboten, Putenbrustfleischspieße aus fein zerkleinertem Brustfleisch zusammenzufügen. Die Veterinärämter hatten die Bezeichnung des Erzeugnisses, das aus zerkleinertem Brustfleisch zusammengefügt ist, als irreführend angesehen, weil der Verbraucher unter einem Fleischspieß ein Produkt verstehe, dass stückiges Fleisch enthalte.
Dem schloss sich die 14. Kammer des Gerichts unter Berufung auf die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches an. Danach bestehen Geflügelfleischspieße in rohem Zustand mindestens zu zwei Dritteln aus Geflügelfleisch, im Übrigen aus Speck und würzenden Beigaben. Da diese Beschreibung der Geflügelfleischspieße im Unterkapitel „Erzeugnisse aus gestückeltem Fleisch“ eingeordnet sei, gelte auch für Geflügelfleischspieße, dass sie aus gestückeltem Fleisch bestehen müssten. An der Irreführung ändere im Übrigen auch der Hinweis auf der Verpackung nichts, dass das Produkt aus „zum Teil zerkleinertem Fleisch“ hergestellt worden sei.
Gegen die Urteile ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg statthaft.
Urteile der 14. Kammer vom 14. Juli 2010 – VG 14 A 133.07, VG 14 K 3.10 und VG 14 K 4.10.
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