Bezeichnung „Geflügel Salami“ irreführend bei Schweinespeck als Zutat
(OVG) – Die Bezeichnung „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite einer fertigverpackten SaÂlami, die neben Putenfleisch auch Schweinespeck enthält, ist irreführend, weil dadurch der falsche Eindruck erweckt wird, die Salami enthalte ausschließlich GeflüÂgel. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit heute versandtem Beschluss vom 15.08.2022 in einem Fall aus dem Kreis Gütersloh entÂschieden und damit im ErgebÂnis ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt.
Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz im Kreis Gütersloh, das Fleischerzeugnisse herstellt und bundesweit über den Einzelhandel vertreibt, unter anderem die streitgeÂgenständliche Salami. Auf der Vorderseite der Folienverpackung befindet sich die AnÂgabe „Geflügel Salami“. Auf der Rückseite der Verpackung steht unter der fettgeÂdruckten Bezeichnung „Geflügel Salami“ in kleinerer Schrift „mit Schweinespeck“, im Zutatenverzeichnis ist nach Putenfleisch Schweinespeck aufgeführt. Ferner wird dort angegeben, dass 100 g Salami aus 124 g Putenfleisch und 13 g Schweinespeck herÂgestellt werden. Der Kreis Gütersloh als für die Lebensmittelüberwachung zuständige Behörde sah in der Bezeichnung bzw. Aufmachung des Produkts einen Verstoß geÂgen die Lebensmittelinformationsverordnung, wonach Informationen über LebensmitÂtel nicht irreführend sein dürfen. Die Klage des Unternehmens auf Feststellung, dass das Produkt „Geflügel Salami“ nicht gegen das lebensmittelrechtliche IrreführungsÂverbot verstößt, blieb beim Verwaltungsgericht Minden ohne Erfolg. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung begründete die Klägerin unter andeÂrem damit, eine Verbrauchererwartung, wonach die Salami ausschließlich Geflügel enthalte, bestehe nur bei der Bezeichnung als „rein Geflügel“. Bei der „Geflügel SaÂlami“ werde nur GeÂflügelfleisch verwendet, nicht aber Fleisch anderer Tierarten. Schweinespeck sei kein Fleisch, sondern werde als verkehrsübliche, technologisch erforderliche Fettquelle verwendet und von den Verbrauchern als Zutat bei der HerÂstellung einer Salami erÂwartet.
Dem folgte das OberverwalÂtungsgericht nicht und lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Zur Begründung hat der 9. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Angabe „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite der Verpackung lässt beim VerbrauÂcher einen falschen Eindruck in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels entÂstehen, nämlich dass die Salami ausschließlich Geflügel und nicht auch Schwein entÂhält. Die Verbrauchererwartung bezieht sich dabei auf alle Teile vom Schwein. Der falsche Eindruck, die Geflügelsalami enthalte keine BestandÂteile vom Schwein, wird auch durch die Angaben auf der Rückseite der Verpackung zur Verwendung (auch) von Schweinespeck nicht berichtigt. Die VerbrauchererwarÂtung wird unter BerückÂsichtigung der Aufmachung des Produkts insgesamt maßgebÂlich durch die Angabe „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite der Verpackung beeinÂflusst.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 9 A 517/20 (I. Instanz: VG Minden 7 K 9935/17)
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