Markteinführung von Eiern aus Kleingruppenhaltung
Berlin (BMELV) – „Die Markteinführung von Eiern aus Kleingruppenhaltung ist ein wichtiger Schritt für die deutsche Eiererzeugung“, sagte der Staatssekretär im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Gert Lindemann. „Die Verbraucher erhalten damit eine preisgünstige Alternative zu den Eiern aus Boden- und Freilandhaltung sowie aus ökologischer Erzeugung.“
Mit dem endgültigen Verbot der Batteriekäfighaltung zum 31. Dezember 2009 erfolgte die sukzessive Umstellung der Legehennenbestände.
„Wir wollen ein Abwandern der Legehennenhaltung aus Deutschland verhindern,“ so der Staatssekretär. Deshalb hat sich die jetzige Bundesregierung für die Aufnahme der Kleingruppenhaltung als wettbewerbsfähige Haltungsform eingesetzt.
Die Kleingruppenhaltung ist durch ein hohes Maß der Ausübung arttypischer Verhaltensmuster und eine hohe Bewegungsaktivität gekennzeichnet. Dies schafft die Voraussetzungen für eine hohe Gesundheit und damit eine hohe Leistungsfähigkeit der Legehennen. Diese wiederum ist eine wichtige Grundlage für eine wettbewerbsfähige Produktion von Eiern. Weitere Vorteile der Kleingruppenhaltung liegen in einer geringeren Stallstaubbelastung und einer geringeren Konzentrationen von belastenden Gasen. Beides kommt sowohl dem Umweltschutz als auch dem Schutz der mit den Legehennen beschäftigten Personen zu gute. Im übrigen belegen Studien der Tierärztlichen Hochschule Hannover auch einen niedrigeren Parasitenbefall sowie deutlich reduziertes Federpicken bei überschaubaren Gruppenstrukturen.
Hinsichtlich der Kennzeichnung ist zu berücksichtigen, dass diese EU-weit einheitlich in den Vermarktungsnormen für Eier geregelt ist. Danach sind Eier aus der deutschen Kleingruppenhaltung auf der Verpackung als „Eier aus Käfighaltung“, ggf. ergänzt um den Begriff „ausgestalteter Käfig“, zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Druckschrift erfolgen. Auf dem Ei ist die Haltungsart im Erzeugercode mit der „3“ anzugeben.
Weitergehende Angaben zur Art der Legehennenhaltung sind sowohl auf der Verpackung als auch auf dem Ei möglich, hierbei sind jedoch die allgemeinen Vorschriften des Lebensmittelrechts, d.h. insbesondere das Verbot der Irreführung und der Täuschung, zu beachten. Der zusätzliche Hinweis auf die Kleingruppenhaltung ist im Rahmen der allgemeinen Kennzeichnungsregeln sowohl auf der Verpackung als auch auf dem Ei grundsätzlich möglich und rechtlich zulässig.