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NRW: Telefon-Hotline zur neuen Landeshundeverordnung

Weit über 5.000 Anruferinnen und Anrufer nutzten diese Woche das von Umweltministerin Bärbel Höhn eingerichtete Bürgertelefon, um sich über die neue Landeshundeverordnung zu informieren. Sie ist am Donnerstag, 6. Juli 2000 in Kraft getreten.

Nachfolgend werden die am häufigsten gestellten Fragen beantwortet.

1. Ich habe einen großen Hund. Was muss ich jetzt tun?

Für Halter von Hunden, deren Gewicht über 20 kg liegt bzw. die größer sind als 40 cm Widerristhöhe und die nicht in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt sind, gilt folgendes:

– diese Hunde dürfen ab dem 06. Juli 2000 in bebauten Ortsteilen nur noch angeleint geführt werden; in anderen Gebieten, z.B. im freien Feld, dürfen diese Hunde weiterhin frei laufen, sofern die Satzung der betroffenen Gemeinde nichts anderes aussagt.

– ab Juli 2001 besteht auch für diese Halter die Verpflichtung, ihren Hund bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu melden. Die Ordnungsbehörde wird dann nähere Informationen zum Nachweis der Sachkunde und Zuverlässigkeit des Halters geben.

2. Was muss ich tun, wenn mein Hund in den Anlagen 1 oder 2 aufgeführt ist?

Bei den in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Rassen handelt es sich um Hunde, bei denen an die HalterInnen besondere Anforderungen an Sachkunde und Zuverlässigkeit gestellt werden müssen.

Für Halter dieser Hunde gelten die Vorschriften ab dem 06. Juli 2000, d. h.

der Hund darf nur noch mit Maulkorb und angeleint ausgeführt werden

das Halten des Hundes ist der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen, d abei muss eine Erlaubnis für das Halten des Hundes beantragt werden die Erlaubnis wird der antragstellenden Person erteilt, wenn

1.sie das 18. Lebensjahr vollendet hat, 2.sie gegenüber dem Amtstierarzt nachgewiesen hat, dass sie über das Wissen verfügt, das notwendig ist, um diesen Hund zu halten 3.sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (Führungszeugnis), 4.die der Zucht, der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte- und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet wird, 5.der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Hund nachgewiesen wird 6.der Hund mit einem Mikrochip gekennzeichnet ist.

Nähere Informationen hierzu können bei der örtlichen Ordnungsbehörde erfragt werden.

Die Behörde kann für diese Hunde auch Ausnahmen von der Leinen- oder Maulkorbpflicht zulassen, wenn von dem Hund keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht und dies auch von einem Amtstierarzt des zuständigen Veterinäramtes der Stadt oder des Kreises bestätigt wird.

3. Braucht der Hund für den Mikrochip eine Vollnarkose?

Nein. Die Kennzeichnung mit einem Mikrochip ist ein gängiges Verfahren, das ihr Tierarzt durchführt. Der Chip ist sehr klein und kann ihrem Hund – ähnlich wie bei einer Impfung – unter die Haut gespritzt werden.

4. Fallen Blindenhunde auch unter diese Verordnung?

Blindenhunde und Rettungshunde fallen ebenfalls unter diese Verordnung. Für diese speziell ausgebildeten Hunde werden jedoch ihren Bedürfnissen angepasste Ausnahmemöglichkeiten geschaffen werden, so dass auch für die Blindenhundeführer keine Beeinträchtigungen entstehen.

Umweltministerin Bärbel Höhn, NRW, Düsseldorf, 7.7.2000

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, Tel. 0211/4566 294 oder 295.

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