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Pferdepass auch für Freizeitpferde

Mit der Änderung der Viehverkehrsverordnung im April dieses Jahres sind für Pferdehalter zum 1. Juli neue Vorschriften in Kraft getreten.

Landwirtschaftsministerin Ingrid Franzen wies am 14. Juli in Kiel darauf hin, dass ab sofort alle Halter von Einhufern (Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere) ihre Tierhaltung beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen hätten. Während bisher nur eingetragene Zuchtpferde und von internationalen Wettkampforganisationen registrierte Pferde einen Pferdepass benötigt hätten, sei diese Pflicht nun auf alle Pferde, also auch auf Freizeitpferde erweitert worden.

Das Ministerium für ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus hat das Pferdestammbuch Schleswig-Holstein/Hamburg in Kiel, Steenbeker Weg 151, mit der Ausgabe der Pferdepässe beauftragt. Eigentümer von Freizeitpferden müssen beim Pferdestammbuch für ihre Tiere die Pferdepässe beantragen. Die Pferdepässe sind beim grenzüberschreitenden Verkehr, zu Sportveranstaltungen und beim Verkauf der Pferde stets mitzuführen. Bei einem bloßen Ausritt ist das Mitführen des Passes nicht erforderlich. Auf Antrag des Tierbesitzers kann aus den Mitteln des Tierseuchenfonds eine Beihilfe zu den Kosten der Pferdepässe in Höhe von 25 Mark pro Pass gewährt werden.

Zudem müssen die vor dem 1. Juli 2000 ausgegebenen Pferdepässe um einen Zusatz „Arzneimittelbehandlung“ ergänzt werden. Hintergrund der neuen Vorschrift ist eine EU-Entscheidung, nach der bestimmte Arzneimittel nicht mehr bei Tieren angewendet werden dürfen, die der Lebensmittelgewinnung dienen.

Da Pferde aber auch grundsätzlich geschlachtet werden können, muss der Eigentümer ab 1. Juli 2000 in den Pferdepass eintragen, ob das Pferd zur Schlachtung bestimmt ist oder nicht. Wenn der Eigentümer sich für „nicht zur Schlachtung bestimmt“ entscheidet, können dem Pferd auch zukünftig noch Tierarzneimittel verabreicht werden, die ansonsten für Schlachttiere verboten sind.

Die Ministerin weist darauf hin, dass derartige Entscheidungen des Tierhalters unwiderruflich sind und auch bei einem Verkauf des Tieres weiter gelten. Sie müssen amtlich vom Pferdestammbuch Schleswig-Holstein im Pferdepass bestätigt werden.

„Mit dem Pferdepass für alle werden einerseits Therapienotstände in der Pferdepraxis verhindert, andererseits tragen sie den berechtigten Verbraucherinteressen für mehr Schutz vor Rückständen in Lebensmitteln Rechnung“, führt Ministerin Franzen aus, da nur noch Schlachtpferde nach Vorlage des Pferdepasses mit der Eintragung „zur Schlachtung bestimmt“ geschlachtet werden dürfen.

14. Juli 2000

Verantwortlich für diesen Pressetext: Sven Kaerkes, Ministerium für ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus, Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel, Tel: 0431/988-4917, Fax: 0431/988-5101, E-Mail

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