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Schweiz: 14 Hunderassen werden im Kanton Thurgau als potentiell gefährlich eingestuft

Frauenfeld (aho) – Im Schweizer Kanton Thurgau werden 14 Hunderassen als potenziell gefährlich eingestuft. Ohne eine Bewilligung ist das Halten oder Mitführen eines solchen Hundes im Kanton künftig verboten, wie aus der von der Thurgauer Regierung revidierten Verordnung zum Hundegesetz zu entnehmen ist. Die Bewilligungen für das Halten von als gefährlich eingestuften Hunden erteilt das kantonale Veterinäramt, wie die Thurgauer Staatskanzlei am Donnerstag mitteilte.

Als potentiell gefährlich werden nach den Plänen der Thurgauer Regierung insgesamt 14 Hunderassen und Hundegruppen inklusive Kreuzungen mit diesen eingestuft, nämlich American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Presa Canario (Dogo Canario), Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa und Hunde des Typs Pitbull.

Wer heute schon einen solchen Hund hält, muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Bewilligungspflicht im Besitz einer Haltebewilligung sein. Eine Bewilligung ist weder auf eine andere Person noch auf einen anderen Hund übertragbar. Bei einem Umzug in den Kanton Thurgau gilt eine zehntägige Frist für die Einreichung eines Gesuches. Der Bewilligungsausweis enthält alle Angaben, die nötig sind, um eine Kontrolle vor Ort durchzuführen.

Die Verordnungsänderung regelt auch die Einzelheiten zum neu vorgeschriebenen Hundeerziehungskurs für Tiere mit einem Erwachsenengewicht von mehr als 15 Kilogramm. Werden größere Hunde als Welpen erworben, soll zusätzlich ein Welpenkurs besucht werden.

Neu können geringfügige Übertretungen der Hundegesetzgebung mit Ordnungsbussen bestraft werden. So sind beispielsweise für die nicht korrekte Beseitigung von Hundekot auf Trottoirs und Fußwegen sowie in Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen, Gärten, Futterwiesen und Gemüsefeldern eine Busse von 150 Franken und für das unangeleinte Mitführen des Hundes in Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen sowie an verkehrsreichen Strassen eine Busse von 50 Franken vorgesehen.

Falls die Referendumsfrist bis am 21. Dezember 2007 ungenützt abläuft, treten das Hundegesetz und die Verordnung dazu per 1. Januar 2008 in Kraft.

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