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Rheinland-Pfalz: Mehr Ärger mit gefährlichen Hunden

Trier (aho) – Da sich in diesem Jahr die Zahl der Verstöße wegen unerlaubter Haltung von gefährlichen Hunden, gegen das Zucht- und Handelsverbot sowie die Einfuhr dieser Hunderassen erhöht hat, weist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als Landesordnungsbehörde von Rheinland-Pfalz ausdrücklich darauf hin, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes in Rheinland-Pfalz nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) erlaubnispflichtig ist. Bei Verstößen gegen die bundes- und landesrechtlichen Vorgaben werden die gefährlichen Hunde in der Regel sofort sichergestellt.

Als gefährliche Hunde gelten hier per se die Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Hundes des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen. Aktuell sind im Land Rheinland-Pfalz 2.349 gefährliche Hunde registriert. 2001 wurden 4.803 Hunde der oben genannten Rassen gehalten.

Eine Erlaubnis kann nur beantragen, wer ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes nachweist sowie die notwendigen Voraussetzungen, wie beispielsweise Sachkundeprüfung oder eine Hundehaftpflichtversicherung, erfüllen kann. Für diese Erlaubnisverfahren sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, je nach Wohnsitz des Hundehalters die verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden oder die Verwaltungen der großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städte. Bürger, die Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes haben, sollten zur eigenen Absicherung im Vorfeld die zuständige Erlaubnisbehörde kontaktieren. Die zuständigen Bearbeiter der örtlichen Ordnungsbehörden stehen für Auskünfte zu dieser Thematik gerne zur Verfügung. Weitere Auskünfte erhält man auch bei der ADD als Landesordnungsbehörde.

Nach dem LHundG ist in Rheinland-Pfalz unter anderem die Zucht und der Handel mit gefährlichen Hunden verboten. Zuwiderhandlungen stellen einen Bußgeldtatbestand dar, der mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.

Daneben dürfen gefährliche Hunde aus dem Ausland nicht in das Bundesgebiet eingeführt werden, soweit nicht Ausnahmetatbestände dies im Einzelfall zulassen. Verstöße hiergegen sind Straftaten und werden durch die zuständigen Justizbehörden verfolgt.
Neben den bußgeld- und strafrechtlichen Sanktionen erfolgen in der Regel die Sicherstellung der illegal gehaltenen Hunde und deren Unterbringung in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen. Für die dadurch entstehenden Kosten muss die ursprüngliche Halterin beziehungsweise der ursprüngliche Halter grundsätzlich aufkommen.

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