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Ohne Wesenstest teurer: Mönchengladbach verschickt 11.500 Hundesteuerbescheide

Mönchengladbach (aho) – Wie der Fachbereich Steuern und Grundbesitzabgaben der Stadtverwaltung von Mönchengladbach mitteilt, werden in den nächsten Tagen rund 11.500 Hundesteuerbescheide an Mönchengladbachs Hundehalter verschickt.

Grund der Briefaktion ist das Inkrafttreten des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) zum 1. Januar 2009. Weil sich die gesamte „Buchhaltung“ der Stadt geändert hat, erhalten die Hundehalter neue Kassenzeichen für die Zahlung der Hundesteuer. Mit den Bescheiden erhalten die Hundehalter eine Steuerfestsetzung für 2009 und die Folgejahre.

Die erhöhte Steuer für gefährliche Hunde (unter anderem Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden) und Hunde bestimmter Rassen (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden), die der Rat mit im Dezember beschlossen hat, ist bei den Steuerbescheiden noch nicht berücksichtigt. Die Stadtverwaltung klärt aber in einem Hinweisblatt, das dem Steuerbescheid beigefügt ist, über die Neuregelungen zur Steuer für diese Hundrassen auf.

Halter von Tieren der oben genannten Rassen werden gebeten, ihre Hunde bis zum 28. Februar beim Sachgebiet Hundesteuer im Verwaltungsgebäude Aachener Straße 2 (Postadresse: Stadtverwaltung, Fachbereich 22, 41050 Mönchengladbach) anzumelden.

Hundehalter, die für als gefährlich eingestufte Hunde einen erfolgreichen Wesenstest nachweisen können, sollten diesen schon mit der Anmeldung einreichen. Für sie wird dann lediglich der normale Hundesteuersatz festgesetzt. Erfahrungen in anderen Städten, die eine so genannte Kampfhundesteuer eingeführt haben zeigen, dass etwa Dreiviertel der für die erhöhte Hundesteuer in Frage kommenden Tiere einen solchen Wesenstest erfolgreich abgelegt haben oder noch erfolgreich ablegen werden und so die erhöhte Hundesteuer umgehen können.

Die Stadtkasse bittet die Hundesteuerpflichten, bei Überweisung der fälligen Beträge unbedingt das neue Kassenzeichen anzugeben. Wer für die Zahlung der jährlich zum 15. Februar fälligen Hundesteuer einen Dauerauftrag eingerichtet hat, sollte bei seiner Bank im Verwendungszweck das Kassenzeichen aktualisieren. Wer der Stadtkasse eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt hat, muss das Kassenzeichen nicht ändern lassen. Die fälligen Beträge werden von der Stadtverwaltung unter dem neuen Kassenzeichen abgebucht.

Die Hundesteuer beträgt in Mönchengladbach für einen Hund 120 Euro, für Halter von zwei Hunden 144 Euro pro Hund und bei drei oder mehr Hunden 188 Euro pro Hund. Halter von Hunden der oben aufgeführten Rassen zahlen, wenn sie keinen Wesenstest nachweisen können, 720 Euro für einen Hund, 960 Euro pro Tier bei zwei Hunden und 1.152 Euro pro Tier bei drei oder mehr Hunden.

1 Kommentar, Kommentar oder Ping

  1. G.

    Erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde rechtswidrig

    (Urt. vom 29. April 2008 – 7 K 755/07) Die Stadt Laichingen darf für das Halten eines sog. Kampfhundes nicht 600 Euro jährlich Hundesteuer erheben, sondern lediglich denselben Tarif wie für jeden anderen Hund in Höhe von 81 Euro.

    Die städtische Hundesteuersatzung ist, soweit sie für sog. Kampfhunde eine höhere Steuer vorsieht, rechtswidrig und nichtig. Der Gemeinderat hat Ende 2006 beim Beschluss der entsprechenden Regelungen wissenschaftliche Untersuchungen der Tierärztlichen Hochschule Hannover aus den Jahren 2002 bis 2005 unberücksichtigt gelassen, die dafür sprechen, dass die Prämisse einer – rassebedingt – erhöhten Gefährlichkeit nicht mehr zutrifft und nicht die Rassezugehörigkeit eines Hundes für seine Gefährlichkeit maßgebend ist, sondern seine Haltung und Ausbildung. Dies hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen auf die Klage einer Hundehalterin gegen einen Hundesteuerbescheid entschieden.

    Die Stadt Laichingen hatte ihre Hundesteuersatzung zum 01. Januar 2007 dahingehend geändert, dass für das Halten eines Kampfhundes der Steuersatz anders, als für sonstige Hunde, auf 600 € jährlich festgesetzt wurde. Dabei lehnte sie sich an die Polizeiverordnung des Landes über das Halten gefährlicher Hunde vom 3.8.2000 an und stellte auf die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen ab. Die Klägerin als Halterin eines American Staffordshire Terriers erhob gegen den erhöhten Hundesteuerbescheid 2007 erfolglos Widerspruch und anschließend Klage. Die Klage hatte Erfolg.

    Hierzu hat das Verwaltungsgericht festgestellt, zwar dürfe mit der Hundesteuer auch eine Lenkungsfunktion verbunden werden. Der Satzungsgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum und dürfe im Hinblick auf den Aspekt der Praktikabilität und Effektivität typisieren und pauschalieren. Als rechtfertigender Grund für eine Zuordnung bestimmter Hunderassen zu den Kampfhunden und die daran anknüpfende höhere Besteuerung sei bislang anerkannt worden, dass Hunden bestimmter Rasse aufgrund ihrer genetischen Disposition ein gesteigertes Aggressionsverhalten zuzuschreiben sei und steuerlich bereits an die abstrakte Gefährlichkeit angeknüpft werden dürfe. Jedoch dürfe der Satzungsgeber nicht aus dem Blick verlieren, dass die Höherbesteuerung der Kampfhunde an die Prämisse einer erhöhten abstrakten – rassebedingten – Gefährlichkeit anknüpfe und ggf. Korrekturbedarf bestehe, wenn diese Prämisse durch neuere wissenschaftliche Erkenntnisse erschüttert werde.

    Nehme ein Satzungsgeber die Regelung eines anderen Normgebers auf, sei er in vollem Umfang verantwortlich für ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Dies schließe auch die Pflicht des Satzungsgebers ein, die übernommene Regelung unter Kontrolle zu halten und ggf. zu korrigieren. Sei der Satzungsgeber jedoch verpflichtet, eine übernommene Regelung unter Kontrolle zu halten, müsse er erst recht dann, wenn er eine mehrere Jahre alte Regelung übernehme, überprüfen, ob die ihr zu Grunde liegenden Prämissen noch zuträfen. Die Polizeiverordnung des Landes sei im Zeitpunkt der Ãœbernahme in die Hundesteuersatzung bereits über sechs Jahre alt gewesen. Der Stadt hätte es oblegen, eigene Ermittlungen dazu anzustellen, ob es zur abstrakten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen neuere Untersuchungen gebe. Das habe sie unterlassen und damit das ihr beim Erlass der Satzung zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt mit der Folge, dass die Hundesteuersatzung, so weit sie für bestimmte „Kampfhunderassen“ eine erhöhte Steuer vorsehe, nichtig sei. Die Kammer wies gleichwohl darauf hin, es sei weiterhin möglich, die Haltung gefährlicher Hunde polizeirechtlich oder durch steuerlenkende Maßnahmen zu regeln; zu überprüfen werde jedoch sein, ob dabei abstrakt auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Hunderasse abgestellt werden dürfe oder die individuelle Gefährlichkeit eines Hundes und die Zuverlässigkeit des Halters ermittelt werden müsse.

    Quelle: VG Sigmaringen

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