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Jagdschein nach Erschießen eines Jagdhundes zu Recht entzogen

Weimar (aho) – Das Verwaltungsgericht Weimar hat die Klage eines Jagdpächters gegen die
vom Landkreis Ilm-Kreis ausgesprochene Entziehung seines Jagdscheins abgewiesen.
Der Kläger war vom zuständigen Amtsgericht rechtskräftig wegen der Tötung eines
Wir-beltieres ohne vernünftigen Grund in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden. Er hatte nach den Feststellungen des
Strafgerichts einen bei einer Jagd im Nachbarrevier eingesetzten Jagdhund gezielt erschossen, nachdem
das Tier in das von ihm gepachtete Revier eingedrungen war.
Der Beklagte als Untere Jagdbehörde entzog dem Kläger daraufhin den Jagdschein und
ordnete an, dass ihm vor Ablauf von zwei Jahren kein neuer Jagdschein erteilt werden dürfe.
Der Kläger sei jagdrechtlich unzuverlässig. Er habe, als er den Jagdhund erschossen habe,
seine Waffe und/oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet. Er kenne sich als
erfahrener Jäger bei Jagdhunderassen aus und sei über die stattfindende Jagd im
Nachbarrevier informiert gewesen. Es sei daher nicht glaubhaft, wenn er sich nun dahin
einlasse, den Jagdhund für einen wildernden Hund gehalten zu haben.
Die zuständige 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar hat im Ergebnis die
Rechtsauffassung der Jagdbehörde bestätigt. Rechtsgrundlage für die Entziehung des
Jagdscheins des Klägers sei § 18 S. 1 i.V.m. § 17 Abs. 3 Nr. 1 Bundesjagdgesetz – BJagdG -.
Rechtfertigten demnach Tatsachen die Annahme, dass der Kläger Waffen oder Munition
missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde, besitze er die erforderliche Zuverlässigkeit
i.S.v. § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG nicht, sodass ihm gemäß § 18 Abs. 1 BJagdG der Jagdschein
zu entziehen sei. Nach Überzeugung des Gerichts lägen im Falle des Klägers solche
Tatsachen i.S.v. § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG vor.

„Leichtfertig“ verwendet würden Waffen und Munition bei grob fahrlässigem Gebrauch in
einer von der Rechtsordnung missbilligten Weise. Grob fahrlässig ist dieser Gebrauch, wenn
die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt werde. Die Befürchtung einer
leichtfertigen Verwendung müsse nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG auf bestimmte Tatsachen
gestützt sein, d.h. auf Verstöße in der Vergangenheit, die einen Schluss auf ein in Zukunft zu
befürchtendes Fehlverhalten zuließen, so das Gericht. Dabei müsse das bisherige Verhalten
des Betroffenen insgesamt einer Würdigung unterzogen werden. Die auf Tatsachen gestützte
Besorgnis einer künftigen Leichtfertigkeit in Bezug auf den Gebrauch von Waffen oder
Munition könne auch aus einem einzigen Vorfall gezogen werden, wenn darin ein übergroßes
Maß an Unvorsichtigkeit in der Verwendung von Waffen zu Tage trete. Bei der Feststellung
der Unzuverlässigkeit des Klägers i.S.v. § 17 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BJagdG ging
das Gericht von den Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils aus. Das
Verwaltungsgericht dürfe sich auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen
und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im
Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme der Unzuverlässigkeit
rechtfertige. Es sei nicht Sache des Verwaltungsgerichts, das Urteil des Amtsgerichts zu
überprüfen, zu relativieren oder in Frage zu stellen. Das Amtsgericht habe in seinen
Urteilsgründen ausgeführt, dass der Kläger das erschossene Tier als zur Jagd eingesetzten
Hund erkannt und ihn gleichwohl erschossen habe. Ausgehend von den obigen Ausführungen
ist das Gericht der Ãœberzeugung, dass dieser Vorfall, auch wenn er unbestritten einmalig
geblieben sei, ausreiche, um ein missbräuchliches bzw. leichtfertiges Verwenden von Waffen
oder Munition in der Zukunft anzunehmen:
„Der Umstand, dass der Kläger nach den obigen Feststellungen bereit war, unter
Hintanstellung ihm bekannter Verbote, während einer im Nachbarrevier stattfindenden Jagd
einen Jagdhund zu erschießen, ist ein Umstand, der befürchten lässt, dass der Kläger auch in
späteren, vergleichbaren Situationen eigenen Interessen gegenüber den Allgemeininteressen
an der Einhaltung jagdrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften pflichtwidrig den
Vorrang einräumen wird“, so das Gericht. Ein Jäger müsse jederzeit die Gewähr dafür bieten,
mit der ihm anvertrauten Waffe und Munition auch in emotionalen Ausnahmesituationen
umsichtig und besonnen umzugehen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach
Zustellung der Entscheidung die Zulassung der Berufung bei dem Thüringer
Oberverwaltungsgericht beantragen.

Verwaltungsgericht Weimar, Urt. v. 14. Dezember 2009 – 2 K 732/08 We –

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