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Gericht: Halter muss seinen Hund ständig unter Kontrolle haben

Frankfurt (aho) – Auch ohne besondere Verhaltensauffälligkeiten eines Hundes ist der Hundehalter verpflichtet, diesen bei Annäherung an eine nicht einsehbare Wegkreuzung in seinem unmittelbaren Einflussbereich zu halten. Beißt ein solcher frei laufender Hund einen Menschen, kann der Halter wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt werden. Das hat kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (AZ: 2 Ss 362/10) entschieden und damit die Revision einer Hundehalterin gegen ein Urteil des Landgerichts Darmstadt zurückgewiesen.

Das Amtsgericht in Darmstadt hatte die Hundehalterin am 19. 2. 2010 wegen fahrlässiger Körperverletzung verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen in Höhe von je 50.- € vorbehalten. Die hiergegen gerichtete Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Darmstadt durch Urteil vom 13. 7. 2010 verworfen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Darmstadt führte die Angeklagte im Jahr 2008 den ihr und ihrem Ehemann gehörenden Boxerhund A, der sich gegenüber anderen Hunden dominant verhalten und Anfangsaggressionen gezeigt habe, sowie den ihrer Tochter gehörenden Boxerhund B in einem Waldgebiet, in dem kein Leinenzwang besteht, unangeleint aus. Zur selben Zeit ging die Geschädigte C in dem besagten Waldstück spazieren, wobei sie ihren Hund angeleint bei sich führte. Die angeklagten Hundehalterin habe die beiden Hunde weiter frei laufen lassen, obwohl sie sich einer Wegekreuzung näherte, die sie nicht einsehen konnte. Der Angeklagten sei bekannt gewesen, dass in dem Waldstück aufgrund der nahen Wohnbebauung häufig Hunde ausgeführt wurden. Aufgrund ihres langjährigen Umgangs mit Hunden habe sie auch gewusst, dass eine Hundebegegnung zwischen einem angeleinten und gleich zwei freilaufenden Hunden häufig mit Schwierigkeiten verbunden sei und es dann zu einer Beißerei zwischen den Hunden kommen könne und die Gefahr der Verletzung eines anderen Hundehalters bestehe, wenn er in dieser Situation aus Sorge um seinen Hund versuchen könnte, die kämpfenden Hunde zu trennen. Die in einiger Entfernung vor der Angeklagten laufenden Boxerhunde hätten die Geschädigte bereits vor der Angeklagten wahrgenommen, seien nach rechts in den Waldweg auf den angeleinten Hund der Geschädigten C zugelaufen, woraufhin sich sofort eine Beißerei entwickelt habe. Bei dem Versuch die Hunde zu trennen, sei die Geschädigte von einem der Boxerhunde in die Hand gebissen worden, wodurch sie eine ca. 1 cm große Bissverletzung in Höhe des dritten Mittelhandknochens erlitten habe.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

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