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Angriff auf den Markt: Tönnies, Vion und Westfleisch geben Abnahmegarantie für Jungeber

Bonn (aho/lme) – In der vergangenen Woche haben die Fleischriesen Tönnies, Vion und Westfleisch per Pressemitteilung der QS GmbH in Bonn eine Abnahmegarantie für Jungeber ohne preislichen Abzug verkünden lassen. Die QS GmbH flankierte den Umstieg des Trios auf die Jungeberschlachtung zeitgleich mit einheitlichen Rahmenbedingungen für die nichtamtliche Identifizierung von Schlachtkörpern mit Ebergeruch am Schlachtband.

Brancheninsider sehen in dieser koordinierten Aktion einen Angriff auf den Schlachtschweinemarkt, da nur die drei Fleischriesen mit ihrem Marktanteil von rund 55%, einer ausgeprägten Exportorientierung und der nötigen Verarbeitungstiefe die Möglichkeit haben, Eber mit Geschlechtsgeruch zu verarbeiten. Nach bisherigen Erfahrungen aus der Schlachtbranche sollen 3 bis 6% der Jungeber geruchsauffällig sein, wobei diese Prozentangaben mangels definierter Beurteilungskriterien kaum vergleichbar sind und in der Fachliteratur weitaus höhere Prozentsätze genannt werden.

Ebermäster sind so auf Gedeih und Verderb gezwungen, ihre Eber und Sauen entsprechend der Einkaufbedingungen (50:50) den Fleischriesen anzudienen und die dann geltenden Preise unweigerlich hinzunehmen. Ein Verkauf nach Marktpreisen wäre ausgeschlossen. Das Nachsehen haben dann auch die kleineren Schlachtunternehmen, die auf Grund geringerer Volumenströme und fehlender Verarbeitungsbetriebe keine Möglichkeiten haben, Fleisch mit Geruchsabweichungen („Stinkefleisch“) in geeigneten Produkten zu „maskieren“ oder in Hackfleischprodukten zu verdünnen. Auf dem freien Markt dürften müffelnde Schweinehälften kaum zum vollen Preis abzusetzen sein, wenn ein Abnehmer zum gleichen Preis eine tadellose Ware erhält.

Unbekannt ist in diesem Spiel die Haltung der Veterinärverwaltung. Ist es doch bisher amtliche Aufgabe, entsprechend der EU-VO 854/2004 im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung Eberschlachtkörper mit „ausgeprägtem Geschlechtsgeruch“ als untauglich zu maßregeln und deren unschädliche Beseitigung als K3-Material zu gewährleisten. Schnüffler der Fleischriesen – auch wenn sie nach privatrechtlichen QS-Vorgaben vorgehen – gewährleisten dies nicht mit der notwendigen Rechtssicherheit. Der amtliche Tierarzt am Schlachtbetrieb wäre so in der misslichen Lage, mit dem amtlichen Stempel eine Tauglichkeit zu bescheinigen, die er selbst nicht geprüft hat.

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