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Neue Regelungen für Pferde erleichtern Arzneimitteleinsatz

Bonn, 13. Juni (bme) – Die neue Viehverkehrsverordnung, die Ende April 2000 in Kraft getreten ist, schreibt vor, dass alle Halter von Einhufern (Pferden) bei der zuständigen Behörde registriert sein müssen. Deshalb muss jeder, der einen Einhufer hält, dies bis zum 25. Juni 2000 der zuständigen Landesbehörde anzeigen.

Seuchenrechtlich gilt derjenige als Halter, der das Tier tatsächlich in seinem Besitz hat. Die Anzeigepflicht trifft daher beispielsweise nicht den Eigentümer eines Pensionspferdes, sondern den Betrieb, der das Tier in Pension genommen hat.

Der Eigentümer eines Einhufers ist hingegen dafür verantwortlich, dass ein Equidenpass ausgestellt und ab 1. Juli 2000 stets mitgeführt wird, wenn das Tier entweder dauerhaft aus einem Bestand oder aber zu pferdesportlichen Veranstaltungen verbracht wird. Diese Regelung, die bisher schon für sogenannte eingetragene Einhufer galt, gilt zukünftig auch für nicht eingetragene Einhufer, also für „Freizeitpferde“.

Hintergrund dieser EG-Regelung war ein sich abzeichnender Therapienotstand. Bestimmte Medikamente dürfen, da für sie keine Wartezeit festgelegt ist, nicht bei Lebensmittel liefernden Tieren eingesetzt werden. Da Pferde – egal ob eingetragen oder nicht – aber grundsätzlich auch geschlachtet werden können, im Schlachthof aber nicht bekannt ist, ob die Pferde mit den genannten Arzneimitteln behandelt wurden, ist der Pferdepass auch für Freizeitpferde eingeführt worden. Allerdings sind die bereits existierenden Pferdepässe um ein Kapitel „Arzneimittelbehandlung“ zu ergänzen. Dieses Kapitel ist auch Bestandteil des ab 1. Juli 2000 geltenden Passes für Freizeitpferde. In diesem Kapitel hat der Eigentümer einzutragen, ob das Pferd geschlachtet werden soll oder nicht. Zumindest die Festlegung „keine Schlachtung“ ist unwiderruflich und gilt auch für eventuelle Folgeeigentümer. Sofern sich der Eigentümer für die Option „Schlachtung“ entscheidet, sind jeweils die Arzneimittelbehandlungen einzutragen und Wartezeiten von bis zu sechs Monaten bis zur Schlachtung einzuhalten. Zusammen mit der Beschreibung des Signalements (Identifizierung des Pferdes) ist die Ãœberprüfung der Eintragungen der Arzneimittelbehandlung im Pferdepass integraler Bestandteil der Schlachttieruntersuchung, da im Rahmen der Schlachttieruntersuchung darauf zu achten ist, ob die Tiere Symptome zeigen, die auf eine Behandlung mit pharmakologisch wirksamen Stoffen schließen lassen, die für den Menschen bei Verzehr des Fleisches möglicherweise gesundheitsschädigend sind.

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