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Neue Regelungen für Pferde Eseln, Mauleseln und Maultiere

(aho) Niedersachsens Landwirtschaftsminister Bartels weist darauf hin, dass für alle Einhufer, die aus einem Bestand verbracht oder abgegeben werden, ab dem 01.07.2000 ein sogenannter Equidenpass mitgeführt werden muss.

Diese durch Europarecht vorgegebene Regelung trifft nicht nur in ein Zuchtbuch eingetragene oder von einer internationalen Wettkampforganisation registrierte, sondern alle „sonstigen Einhufer“, also die „Freizeitpferde“ einschließlich Eseln, Mauleseln und Maultieren.

Hintergrund für diese EG-Regelung ist ein sich abzeichnender Therapienotstand bei Einhufern. Bestimmte arzneilich wirksame Stoffe dürfen bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, nicht angewendet werden.

Da auch Pferde grundsätzlich geschlachtet werden können, sind bereits für eingetragene und registrierte Pferde vorhandene Equidenpässe um ein Kapitel „Arzneimittelbehandlung“ bis zum 01.07.2000 zu ergänzen. Dieses Kapitel ist auch Bestandteil der für „sonstige Einhufer“ vollkommen neu auszustellenden Equidenpässe.

Der Eigentümer hat in den Pass einzutragen, ob das Pferd zur Schlachtung bestimmt ist oder nicht. Die Entscheidung „nicht zur Schlachtung bestimmt“ ist unwiderruflich und gilt auch bei einem Verkauf des Tieres weiter; sie ist amtlich bestätigen zu lassen.

Der Pass muss bei einer Schlachtung eines Einhufers der Fleischuntersuchungsbehörde vorgelegt werden.

Die Ergänzung vorhandener bzw. die Neuausstellung der Equidenpässe nehmen bei eingetragenen Einhufern die anerkannten Züchter- vereinigungen, bei registrierten „Sportpferden“ die internationale Wettkampforganisation (FN in 48231 Warendorf) vor.

Bei den „sonstigen Einhufern“ sind in Niedersachsen die Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig, an die sich die Besitzer von Einhufern auch bei sonstigen Fragen zum Verfahrensablauf wenden können.

Bezüglich des Mitführens des Equidenpasses vertritt auch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Auffassung, dass dies z. B. beim Verbringen zu pferdesportlichen Veranstaltungen, beim Verkauf oder beim innergemeinschaftlichen Verbringen zwingend ist, dass jedoch ein bloßer Ausritt nicht darunter fällt.

Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Behandlung von Einhufern mit anderen als für die Tierart und die Indikation zugelassenen Arzneimitteln im Rahmen der so genannten Umwidmung nur dann erlaubt ist, wenn ein gültiger – d. h. das Kapitel „Arzneimittelbehandlung“ enthaltender – Equidenpass vorliegt und die vorgeschriebenen Eintragungen durch den Besitzer und den behandelnden Tierarzt vorgenommen werden; insofern ist der Equidenpass auch bei Einhufern, die noch nicht aus einem Bestand verbracht oder abgegeben werden, erforderlich.

Schließlich weist Minister Bartels noch auf die Neuregelung hin, wonach alle Halter von Einhufern bei der zuständigen Behörde registriert sein müssen. Der Begriff des Halters ist dabei so auszulegen, dass der unmittelbare Besitzer von Einhufern verpflichtet ist, der zuständigen Veterinärbehörde (in Niedersachsen den Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte) seinen Betrieb anzuzeigen. Das bedeutet, dass z. B. Pferdepensionen oder Gestüte zur Anzeige verpflichtet sind. Die eigentumsrechtliche Zuordnung ist hierbei nicht entscheidend.

Bei Verstößen gegen die Vorschriften werden Bußgelder verhängt. Wenn die zuständigen Behörden wegen der kurzen Fristen auch zunächst zurückhaltend bei der Ahndung von Verstößen sein werden, so empfiehlt Minister Bartels den Besitzern von Einhufern dennoch, nicht fahrlässig zu handeln und ihren Verpflichtungen unverzüglich nachzukommem.

Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten, Niedersachsen Hannover vom 23.06.2000

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